| 1 | | RS0027975 | 16.12.2024 | OGH | RS | Das Entgelt des Angestellten umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art, selbst wenn diese auf die tatsächliche Mehrleistung des einzelnen Angestellten abgestellt und daher, wie im Falle einer Provisionsvereinbarung, variabel...
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| 2 | | RS0027965 | 23.07.2024 | OGH | RS | Im Arbeitsrecht gilt ein die verschiedensten Entgeltarten umfassender Entgeltbegriff. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die tatsächlich Funktion der dem Entgeltbegriff zu unterstellenden Leistungen an.
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| 3 | | RS0031505 | 30.08.2022 | OGH | RS | Entgelt umfasst nach dem auf dem Gebiet des Arbeitsrechts üblichen Sprachgebrauch jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
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| 4 | | RS0027998 | 26.05.2011 | OGH | RS | 1. Monatsbezug umfasst mangels näherer Umschreibung denjenigen Bezug, den der Arbeitnehmer als Gegenleistung für einen Monat Arbeit erhält. 2. Umfasst sind dabei nicht nur jene Entgeltbestandteile, die - wie das eigentlich Gehalt oder eine Überstundenentlohnung - regelmäßig in monatlichen Abständen...
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| 5 | | RS0081634 | 18.02.2010 | OGH | RS | Nur die auf die Zeit nach Konkurseröffnung entfallenden Anteile der Sonderzahlungen und der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind Masseforderungen.
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| 6 | | RS0027922 | 28.02.2008 | OGH | RS | Der Entgeltsbegriff des § 6 AngG umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen regelmäßigen oder sonstigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art.
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| 7 | | RS0064669 | 24.06.1999 | OGH | RS | Sollen Sozialversicherungsbeiträge als Masseforderungen behandelt werden, müssen sie erstens die Masse treffen, also zeitlich für einen Vorgang oder Zustand zu errichten sein, der in die Zeit nach der Konkurseröffnung fällt, und zweitens während des Konkurses fällig werden.
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| 8 | | 8Ob30/95 | 16.11.1995 | OGH | TE | |    |
| 9 | | RS0081638 | 16.11.1995 | OGH | RS | Bei den Ansprüchen aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt es sich grundsätzlich um solche, bei denen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine maßgebliche Bedingung für ihr Entstehen ist, wie zum Beispiel die Abfertigung, Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung.
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