| 1 | | RS0129697 | 27.02.2025 | OGH | RS | Die Befugnisse des Betriebsrates werden durch das DSG 2000 nicht berührt.
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| 2 | | RS0035043 | 17.01.2025 | OGH | RS | Fehlt der klagenden Partei die Parteifähigkeit, also die Fähigkeit im Prozess selbständig Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen zu sein, mangelt es an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung und hat dies die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge.
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| 3 | | RS0075703 | 17.01.2025 | OGH | RS | Das UmwG ermöglicht Umwandlungen, durch die das Vermögen einer Kapitalgesellschaft unter Ausschluß der Liquidation (Abwicklung) von Gesetzes wegen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Nachfolgeunternehmer (verschmelzende Umwandlung) bzw auf das Nachfolgeunternehmen (errichtende Umwandlung)...
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| 4 | | RS0039530 | 17.01.2025 | OGH | RS | Eine Änderung der Parteienbezeichnung ist nur dann ausgeschlossen, wenn im Berichtigungsweg ein bestehendes und beklagtes Rechtssubjekt gegen ein anderes bestehendes nicht beklagtes Rechtssubjekt ausgetauscht werden soll. Dies trifft aber bei einer Gesamtrechtsnachfolge nicht zu.
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| 5 | | RS0050993 | 17.01.2025 | OGH | RS | Der Begriff der Einstellung ist im objektiven Sinn zu verstehen; daher liegt im Wechsel des Betriebsinhabers (Wechsel der Rechtsform des Unternehmens) keine Einstellung des Betriebes.
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| 6 | | RS0035251 | 17.01.2025 | OGH | RS | Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt dem Betriebsrat - anders als kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 74 Abs 1, § 86 ArbVG) dem Betriebsratsfonds und dem Zentralbetriebsratsfonds - keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu; er vertritt immer nur...
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| 7 | | RS0051125 | 17.01.2025 | OGH | RS | Grundsätzlich wird die Betriebsidentität durch den Wechsel des Betriebsinhabers nicht berührt. Gleichgültig ist dabei, ob mit der Belegschaft neue Arbeitsverträge abgeschlossen werden oder nicht. Die Kontinuität oder die Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse ist für die Betriebsidentität ebensowenig...
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| 8 | | RS0133890 | 17.01.2025 | OGH | RS | Eine systematische Auslegung der Erlaubnistatbestände des Art 6 Abs 1 DSGVO ergibt, dass die dreigliedrige Interessenabwägung (Vorliegen eines berechtigten Interesses, Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und kein Überwiegen der...
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| 9 | | 6ObA2/23x | 17.01.2025 | OGH | TE | Arbeitsrecht, Datenschutzrecht
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| 10 | | RS0119458 | 17.01.2025 | OGH | RS | Der Zweck von § 72 ArbVG ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. Das Ausmaß selbst ist entsprechend der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates begrenzt.
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| 11 | | RS0100006 | 17.01.2025 | OGH | RS | Auch der ungültig gewählte Betriebsrat übt bis zur Ungültigerklärung der Betriebswahl Betriebsratsfunktionen aus, sodaß sein sich aus den §§ 120 bis 122 ArbVG ergebender Schutz drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet. Die rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichtes wirkt...
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| 12 | | RS0101814 | 17.01.2025 | OGH | RS | Der Betriebsrat ist weder eine juristische Person noch ein sonstiges Personengebilde, dem eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit Rechtsfähigkeit zukommt. Mangels gesetzlich verliehener Regelungsbefugnis können von ihm abgeschlossene betriebliche Vereinbarungen weder eine normative noch eine...
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| 13 | | RS0051061 | 17.01.2025 | OGH | RS | Materieller Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse sind nicht die Belegschaftsorgane oder die einzelnen Arbeitnehmer, sondern nach herrschender Auffassung die Belegschaft als Ganzes. Die Belegschaft wird durch die Organisationsnormen des Betriebsverfassungsrechtes in die Lage versetzt, ...
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| 14 | | RS0051150 | 17.01.2025 | OGH | RS | Mangels einer erfolgreichen Anfechtung der Betriebsratswahl ist die Wahl wirksam. Die fehlende Betriebseigenschaft der Arbeitsstätte hat auf die Bestandsdauer und Tätigkeitsdauer des Betriebsrats keinen Einfluß.
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| 15 | | RS0123849 | 17.01.2025 | OGH | RS | Der Begriff der Kanzlei- und Geschäftserfordernisse ist insofern dynamisch zu interpretieren, als er dem jeweiligen Stand der technologischen Entwicklung anzupassen ist.
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