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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS000888019.09.2024OGHRSUnbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung; die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen keineswegs ihre Aufgabe, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher ...
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2RS010601116.05.2006OGHRSMag auch die Gesetzgebung von den dadurch Betroffenen als unbefriedigend empfunden werden (hier: fehlende Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften in § 14 Abs 3 MRG), ist es nicht Sache der Rechtsprechung, diese zu korrigieren (JBl 1993, 235) oder im Wege der Rechtsfortbildung oder ...
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3RS010601016.05.2006OGHRSUnter einer Lebensgemeinschaft wird eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen verschieden-geschlechtlichen Personen verstanden und eine ausdehnende Interpretation dieses Begriffes infolge der vom Gesetzgeber vorgesehenen taxativen Aufzählung der Eintrittsberechtigten einheitlich abgelehnt. (Hinweis: ...
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46Ob2325/96x05.12.1996OGHTEWeb-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument

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