Navigation im Suchergebnis

Dokument 1 bis 11 von 11. Trefferseite:

Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS001722127.02.2025OGHRSDas Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie...
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
2RS001723224.04.2024OGHRSBei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag ist dem Formerfordernis der Schriftlichkeit nur dann entsprochen, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben.
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
3RS010179712.03.2024OGHRSJede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Auch wenn sich die Bedeutung des in § 29 Abs 1 MRG normierten Schriftlichkeitsgebotes für den Vermieter...
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
4RS003028927.06.2022OGHRSDer Zweck der für Zeitmietverträge im Sinne des MRG vorgeschriebenen Schriftform liegt zum einen in einer Warnfunktion und Aufklärungsfunktion für den Mieter, aber zum andern auch in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung (Böhm, JBl 1987,660). Beide Zwecke werden bei einer...
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
5RS006895421.03.2022OGHRSDa der Zweck des Erfordernisses der Schriftlichkeit nach § 19 Abs 6 MG zwar für den Vermieter bloß die Schaffung einer Beweisurkunde ist, für den Mieter aber darin besteht, ihm die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich zu machen und vor einer Übereilung zu schützen, bedarf...
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
6RS001724721.03.2022OGHRSWenn auf einer Vertragsseite mehrere Parteien beteiligt sind, so ist die Schriftform nur gewahrt, wenn alle Parteien unterschrieben haben.
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
7RS006899429.09.2016OGHRSFür die Vereinbarung einer bestimmten Tatsache als Kündigungsgrund oder Auflösungsgrund gilt das Erfordernis der Schriftform im Sinne des § 886 ABGB. Zur Wirksamkeit einer solchen schriftlichen Vereinbarung bedarf es der Unterfertigung beider Parteien, denn der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck ist...
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
8RS007084431.07.2013OGHRSDer Mangel eines Titels bewirkt Nichtigkeit der Einverleibung. Die Berufung auf den Formmangel, dass bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe kein Notariatsakt aufgenommen wurde (§ 1 NZwG), kann grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstoßen, weil das allgemeine Interesse an der Einhaltung...
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
95Ob2085/96w14.05.1996OGHTEWeb-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
10RS010179814.05.1996OGHRSJede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Ein Verhalten, wonach sich der eine Teil trotz Kenntnis des Willens seines Vertragspartners, den er auch...
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
11RS001724614.05.1996OGHRS§ 23 Abs 1 MG verlangt die Schriftform im Sinne des § 886 ABGB, somit die Unterfertigung beider Vertragsteile.
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument

Navigation im Suchergebnis

Dokument 1 bis 11 von 11. Trefferseite: