1 | | RS0112243 | 09.05.2025 | OGH | RS | Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung bei einem Mietvertrag ist die Einhaltung der Schriftform; dies bedeutet, dass eine die Vereinbarung des unbedingten, durch Datum oder Fristablauf von vornherein bestimmten Endtermines dokumentierende Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt sein...
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2 | | RS0017221 | 27.02.2025 | OGH | RS | Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie...
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3 | | RS0119647 | 18.12.2024 | OGH | RS | Die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG läuft auch im Fall des Aneinanderreihens zulässig befristeter Mietverträge solange nicht ab, als nicht sechs Monate nach der zusammengerechnet vereinbarten Befristungszeit abgelaufen sind oder aber ein unbefristetes Mietverhältnis abgeschlossen wird.
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4 | | RS0017232 | 24.04.2024 | OGH | RS | Bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag ist dem Formerfordernis der Schriftlichkeit nur dann entsprochen, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben.
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5 | | RS0078934 | 24.04.2024 | OGH | RS | Die Schriftform erfordert grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift unter dem Text.
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6 | | RS0101797 | 12.03.2024 | OGH | RS | Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Auch wenn sich die Bedeutung des in § 29 Abs 1 MRG normierten Schriftlichkeitsgebotes für den Vermieter...
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7 | | RS0126514 | 29.08.2023 | OGH | RS | Wenn keine gesetzlich durchsetzbare Befristung des Mietverhältnisses vereinbart wurde, dann beginnt die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG mit dem Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu laufen.
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8 | | RS0030289 | 27.06.2022 | OGH | RS | Der Zweck der für Zeitmietverträge im Sinne des MRG vorgeschriebenen Schriftform liegt zum einen in einer Warnfunktion und Aufklärungsfunktion für den Mieter, aber zum andern auch in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung (Böhm, JBl 1987,660). Beide Zwecke werden bei einer...
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9 | | RS0017983 | 21.03.2022 | OGH | RS | Zum Abschluß des schriftlichen Zeitmietvertrags auf der Vermieterseite genügt die nicht schriftlich erteilte Bevollmächtigung eines der Miteigentümer.
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10 | | RS0068954 | 21.03.2022 | OGH | RS | Da der Zweck des Erfordernisses der Schriftlichkeit nach § 19 Abs 6 MG zwar für den Vermieter bloß die Schaffung einer Beweisurkunde ist, für den Mieter aber darin besteht, ihm die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich zu machen und vor einer Übereilung zu schützen, bedarf...
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11 | | RS0126513 | 21.03.2022 | OGH | RS | Zur Wahrung des Schriftformgebots nach § 29 Abs 1 Z 3 MRG genügt es, wenn aus der Vertragsurkunde, die mit der Unterfertigung beider Vertragsparteien versehen ist, sowohl die Befristungsvereinbarung als auch die Vertragspartner, die die Erklärung abgaben, zuverlässig entnommen werden können. Im...
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12 | | RS0017247 | 21.03.2022 | OGH | RS | Wenn auf einer Vertragsseite mehrere Parteien beteiligt sind, so ist die Schriftform nur gewahrt, wenn alle Parteien unterschrieben haben.
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13 | | RS0117881 | 19.10.2020 | OGH | RS | Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine...
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14 | | RS0106116 | 27.06.2017 | OGH | RS | Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (§ 37 Abs 4 MRG). Es dürfen also keine Zweifel bestehen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlic...
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15 | | RS0017238 | 24.10.2016 | OGH | RS | Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn ein von einem Vertragspartner gemachtes Anbot schriftlich angenommen wird. Es müssen aber in diesem Fall zwei Urkunden vorliegen und daher auch das Anbot schriftlich gestellt sein (Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/ 1 273, 6 Ob 342/60).
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16 | | RS0105701 | 17.12.2012 | OGH | RS | Eine Feststellung der "Überschreitungsbeträge" muss nicht expressis verbis beantragt sein und im Spruch des Sachbeschlusses eines Mietzinsüberprüfungsverfahrens erfolgen. Die Regelung des § 37 Abs 4 MRG ist vielmehr so zu verstehen, dass der Richter immer schon dann, wenn die Entscheidungsgrundlagen...
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17 | | RS0070659 | 17.12.2012 | OGH | RS | Der im Verfahren nach § 37 MRG angerufene Richter soll dann, wenn die Entscheidungsgrundlage vorhanden sind, den Titel für den Rückforderungsanspruch schaffen und sich nur dann auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Einhebung von Beträgen durch den Vermieter beschränken, wenn der Leistungsauftr...
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18 | | RS0070660 | 20.12.2010 | OGH | RS | Voraussetzung dafür, dass das Gericht dem ihm aus prozessökonomischen Gründen erteilten Gesetzesauftrag zur Schaffung eines Exekutionstitels nach § 37 Abs 4 MRG nachkommen kann, ist, dass mit den Parteien die Frage des Rückforderungsanspruches erörtert wurde. Waren Gegenstand des Verfahrens nach §...
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19 | | 5Ob208/10i | 20.12.2010 | OGH | TE | 8 außerstreitige Wohnrechtssachen,
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