1 | | RS0112243 | 09.05.2025 | OGH | RS | Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung bei einem Mietvertrag ist die Einhaltung der Schriftform; dies bedeutet, dass eine die Vereinbarung des unbedingten, durch Datum oder Fristablauf von vornherein bestimmten Endtermines dokumentierende Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt sein...
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2 | | RS0017221 | 27.02.2025 | OGH | RS | Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie...
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3 | | RS0102059 | 30.01.2025 | OGH | RS | Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision...
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4 | | RS0017232 | 24.04.2024 | OGH | RS | Bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag ist dem Formerfordernis der Schriftlichkeit nur dann entsprochen, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben.
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5 | | RS0078934 | 24.04.2024 | OGH | RS | Die Schriftform erfordert grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift unter dem Text.
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6 | | RS0101797 | 12.03.2024 | OGH | RS | Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Auch wenn sich die Bedeutung des in § 29 Abs 1 MRG normierten Schriftlichkeitsgebotes für den Vermieter...
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7 | | RS0116132 | 19.10.2020 | OGH | RS | Ein von den Vorinstanzen wegen hoher Mauerfeuchtigkeit vorgenommener Abschlag vom Richtwertmietzins unterliegt keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil er von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Auch die Frage, welcher Zuschlag zum Richtwertmietzins für die "Grünruhelage" einer...
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8 | | RS0117881 | 19.10.2020 | OGH | RS | Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine...
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9 | | RS0126251 | 28.03.2017 | OGH | RS | Einfache, nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 4 Abs 1 SigG versehene E‑Mails entsprechen mangels Unterschrift nicht der Schriftform im Sinne des § 886 ABGB.
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10 | | RS0068994 | 29.09.2016 | OGH | RS | Für die Vereinbarung einer bestimmten Tatsache als Kündigungsgrund oder Auflösungsgrund gilt das Erfordernis der Schriftform im Sinne des § 886 ABGB. Zur Wirksamkeit einer solchen schriftlichen Vereinbarung bedarf es der Unterfertigung beider Parteien, denn der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck ist...
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11 | | RS0014174 | 21.08.2014 | OGH | RS | Dem Erfordernis der Schriftform (§ 886 ABGB) wird nicht nur entsprochen, wenn die Partner eine gemeinsame Urkunde unterfertigen; es kann auch die Unterfertigung von Briefen genügen, und zwar auch dann, wenn sie nicht gleich lauten. Voraussetzung ist aber, daß die rechtsgeschäftliche Willenserklärung...
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12 | | RS0124342 | 21.08.2014 | OGH | RS | Zur Erfüllung des Formerfordernisses der Schriftlichkeit (das wohl in erster Linie dem Übereilungsschutz des Mieters, aber auch der Beweissicherung dient) ist die Unterschrift beider Vertragsteile auf der Vertragsurkunde (oder die Unterfertigung der Vertragsurkunde nur durch eine Partei mit...
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13 | | RS0017219 | 19.09.2013 | OGH | RS | Ein (selbst den Namen des Erklärenden enthaltendes) Telegramm reicht mangels eigenhändiger Unterschrift zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses nicht aus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine eigenhändig unterschriebene Aufgabedepesche oder etwa nur eine telefonische Aufgabe vorliegt. ...
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14 | | RS0017223 | 23.09.2010 | OGH | RS | Für die schriftliche Anzeige des Ersatzanspruches des Bestandnehmers reicht ein mit Telefax übermitteltes Schreiben, das nur den mit Maschinschrift geschriebenen Namen des Absenders enthält, nicht aus.
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15 | | 5Ob133/10k | 23.09.2010 | OGH | TE | 8 außerstreitige Wohnrechtssachen,
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