1 | | RS0017221 | 27.02.2025 | OGH | RS | Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie...
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2 | | RS0078934 | 24.04.2024 | OGH | RS | Die Schriftform erfordert grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift unter dem Text.
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3 | | RS0128617 | 27.01.2022 | OGH | RS | Eine Antwort als Erwiderung des Befragten muss eine inhaltliche Stellungnahme zur erhobenen Forderung enthalten, dem Handelsvertreter also die Haltung des Unternehmers dazu offen legen. Für eine weitergehende Auslegung, eine Antwort liege erst vor, wenn sich der Unternehmer sowohl abschließend als...
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4 | | RS0017216 | 26.02.2019 | OGH | RS | Die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert.
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5 | | 4Ob6/19i | 26.02.2019 | OGH | TE | |    |
6 | | RS0132509 | 26.02.2019 | OGH | RS | Die für den Fortlauf der Verjährungsfrist erforderliche Stellungnahme des Unternehmers hat den Charakter einer Informationserteilung. Dafür bedarf es nicht der Einhaltung der Schriftform im Sinn des § 886 ABGB.
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7 | | RS0132508 | 26.02.2019 | OGH | RS | Es ist systemkonform, die Anmeldung im Sinn des § 18 Abs 3 HVertrG auf alle Provisionsansprüche zu beziehen, die im HVertrG in den §§ 8 und 11 ausdrücklich vorgesehen sind.
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