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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS008150126.08.2024OGHRSDer Grundsatz, wonach sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Inhalt des Dienstvertrages richtet, kann nur dort gelten, wo der rechtliche Inhalt der im Entlohnungsschema für die einzelnen Entlohnungsgruppen verwendeten Bezeichnungen...
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2RS003451320.12.2023OGHRSBei einer mit Schriftsatz vorgenommenen Klagserweiterung wird die Verjährung dieses Anspruches mit dem Zeitpunkt unterbrochen, zu dem der sie mitteilende Schriftsatz bei Gericht eingebracht wird.
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3RS000897523.02.2023OGHRSDie Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften sowie die Bestimmung des § 4 Abs 2 lit e VBG (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung) verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des VB diese Vorschriften sowie...
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4RS008168019.12.2022OGHRS§ 36 VBG gestattet es keineswegs, zwingende Einstufungsvorschriften und Entlohnungsvorschriften des VBG 1948 hinfällig zu machen. In einem an und für sich normalen Fall, in welchem die Bestimmungen des VBG durchaus entsprechend und die Einstufungsvorschriften und Entlohnungsvorschriften dem Fall...
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5RS008171629.10.2014OGHRSLiegt bei einem mit Sondervertrag überschriebenen Vertrag keine Abweichung vom VBG vor, dann bedarf der Vertrag auch keiner Genehmigung.
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6RS008170628.04.2014OGHRSIm Dienstvertrag muss entweder Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung vereinbart werden. Es liegt nicht im Belieben eines Partners, die eine oder die andere Beschäftigungsart während der Dauer des Dienstverhältnisses durch Sonderverträge im Sinn des § 36 VBG einseitig zu bestimmen.
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7RS008187405.09.2001OGHRS§ 36 VBG setzt voraus, daß in Ausnahmefällen Regelungen getroffen werden sollen, die von den Bestimmungen des VBG abweichen. Er ist aber nicht anzuwenden, wenn eine Regelungslücke zu schließen ist. Dies ist der Fall, wenn ein Lehrer ohne Vorliegen eines Befähigungsnachweises unterrichtet, da dies...
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8RS008159523.06.1981OGHRSAus der Tatsache der Ausübung des Lehrberufes und der Einstufung ergibt sich auch nicht konkludent, daß der Vertragslehrer die für die Tätigkeit erforderliche Lehrbefähigung erworben hat.
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