| 1 | | RS0008975 | 23.02.2023 | OGH | RS | Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften sowie die Bestimmung des § 4 Abs 2 lit e VBG (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung) verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des VB diese Vorschriften sowie...
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| 2 | | RS0081680 | 19.12.2022 | OGH | RS | § 36 VBG gestattet es keineswegs, zwingende Einstufungsvorschriften und Entlohnungsvorschriften des VBG 1948 hinfällig zu machen. In einem an und für sich normalen Fall, in welchem die Bestimmungen des VBG durchaus entsprechend und die Einstufungsvorschriften und Entlohnungsvorschriften dem Fall...
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| 3 | | RS0081716 | 29.10.2014 | OGH | RS | Liegt bei einem mit Sondervertrag überschriebenen Vertrag keine Abweichung vom VBG vor, dann bedarf der Vertrag auch keiner Genehmigung.
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| 4 | | RS0081706 | 28.04.2014 | OGH | RS | Im Dienstvertrag muss entweder Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung vereinbart werden. Es liegt nicht im Belieben eines Partners, die eine oder die andere Beschäftigungsart während der Dauer des Dienstverhältnisses durch Sonderverträge im Sinn des § 36 VBG einseitig zu bestimmen.
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| 5 | | RS0081595 | 23.06.1981 | OGH | RS | Aus der Tatsache der Ausübung des Lehrberufes und der Einstufung ergibt sich auch nicht konkludent, daß der Vertragslehrer die für die Tätigkeit erforderliche Lehrbefähigung erworben hat.
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