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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS003136528.05.2015OGHRSEine fehlerhafte oder grundlose Kündigung nach dem VBG vermag das Dienstverhältnis nicht aufzulösen, sie ist vielmehr in ihren Auswirkungen so zu betrachten, als ob sie überhaupt nicht erfolgt wäre, sie ist mit einem Worte unwirksam (vgl auch 4 Ob 131/54).
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2RS008210908.10.1963OGHRSZulässigkeit einer Sondervereinbarung im Sinne des § 36 VBG 1948, wonach ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis vorzeitig durch Kündigung gelöst werden kann.
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3RS008169108.10.1963OGHRSEine generelle Genehmigung bestimmter Sonderregelungen durch das Bundeskanzleramt ersetzt nicht die Genehmigung des einzelnen Dienstvertrages und käme einer Gesetzesänderung gleich.
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