1 | | RS0047108 | 27.06.2023 | OGH | RS | Durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann tritt das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein, gleichgültig, ob diese Frau aus dieser Lebensgemeinschaft ihren Unterhalt ganz oder teilweise bezieht.
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2 | | RS0047000 | 27.06.2023 | OGH | RS | Lebensgemeinschaft setzt im allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein.
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3 | | RS0047064 | 27.06.2023 | OGH | RS | Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich somit nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung.
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4 | | RS0047081 | 27.06.2023 | OGH | RS | Partner, bei denen die äußeren Umstände das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft vermuten lassen, trifft eine Offenlegungspflicht hinsichtlich ihrer inneren Einstellung und einer über eine intime Beziehung hinausgehenden Bindung.
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5 | | RS0000987 | 27.02.2019 | OGH | RS | Unter anspruchshemmenden Tatsachen sind bei Unterhaltstiteln alle Umstände, die ein Ruhen des Unterhaltsanspruchs zur Folge haben, zu verstehen. Wenn sich die aufhebende oder hemmende Tatsache nur auf die Zeit eines eigenen hinreichenden Einkommens der Beklagten bezieht, also zeitlich begrenzt ...
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6 | | RS0047043 | 18.04.2012 | OGH | RS | Von einer Lebensgemeinschaft kann nur gesprochen werden, wenn Personen verschiedenen Geschlechts wie Mann und Frau zusammenleben, ohne die Ehe geschlossen zu haben. Es muss sich um einen Zustand handeln, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist.
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7 | | RS0016547 | 30.01.2008 | OGH | RS | Der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten ruht iS der E SZ 27/134, solange der Unterhaltsberechtigte mit einem anderen Person eine außereheliche Lebensgemeinschaft führt, eine vertragliche Übernahme der Unterhaltsverpflichtung auch für diesen Fall ist aber nicht sittenwidrig.
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8 | | RS0047069 | 05.10.1999 | OGH | RS | Lebensgemeinschaft ist nicht nur ein äußerer Zustand; sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im allgemeinen nur aus den äußeren Anzeichen erschließen lassen wird.
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9 | | RS0047023 | 15.10.1997 | OGH | RS | Ein intimes Verhältnis fallweise Unterstützung durch den Partner und fallweises Nächtigen in der Wohnung des anderen Partners begründet noch keine Lebensgemeinschaft.
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10 | | 3Ob61/88 | 27.05.1988 | OGH | TE | |    |