1 | | RS0026265 | 14.11.2024 | OGH | RS | Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (hier: keine Schikane...
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2 | | RS0122900 | 13.08.2024 | OGH | RS | Auch ideelle Vereine treten als Unternehmer auf, wenn sie wirtschaftlich relevante Tätigkeiten tatsächlich entfalten und hiefür auf Dauer organisatorisch eingerichtet sind. Dabei schadet es nicht, dass die unternehmerische Tätigkeit dem (ideellen) Vereinszweck untergeordnet ist.
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3 | | RS0019099 | 18.04.2012 | OGH | RS | Garagenbesitzer gehören nur dann zu den im § 970 ABGB bezeichneten Personen, wenn sie die Garagierung gewerbsmäßig betreiben.
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4 | | RS0020691 | 18.04.2012 | OGH | RS | Bei Garagen kann Miete nur angenommen werden, wenn die Benützer des Aufbewahrungsraumes diesen ausschließlich zu benützen befugt sind und durch Absperrung die Möglichkeit haben, dritte Personen davon auszuschließen, und dem Aufbewahrungsraum damit die Gefahr des offenen Hauses nehmen. Ein Mietvertra...
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5 | | RS0019030 | 18.04.2012 | OGH | RS | Auch bei Abbedingung der Geltung der §§ 970 ff ABGB im Garagierungsvertrag haftet der Unternehmer einer Parkgarage für mangelhafte Organisation und für das Fehlen von nach der Verkehrssitte und der Übung des redlichen Verkehrs zu verlangenden Sicherheitsvorkehrungen.
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6 | | RS0019294 | 18.04.2012 | OGH | RS | Auf den Vertrag über die Garagierung von Kraftfahrzeugen in einer Parkgarage sind auch bei anonymer Einfahrt und Ausfahrt durch automatengesteuerte Schranken die Bestimmungen der §§ 970 ff ABGB anzuwenden, wenn deren Geltung nicht ausdrücklich im Garagierungsvertrag, der durch Entnahme des Parkschei...
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7 | | RS0024447 | 18.04.2012 | OGH | RS | Ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 970 c ABGB steht auch dem Garagenbesitzer an den eingebrachten Kraftwagen zu.
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8 | | RS0023969 | 18.04.2012 | OGH | RS | Die Haftung nach § 970 ABGB und das Zurückbehaltungsrecht nach § 970 c ABGB besteht zwar auch an eingebrachten Sachen, die dem Wirte als nicht dem Gaste gehörig bekannt sind. Hat jedoch ein Dritter die Sache ohne eine die Verwahrungspflicht des Gastes ihm gegenüber begründende Vereinbarung in die...
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9 | | 3Ob34/12i | 18.04.2012 | OGH | TE | |    |
10 | | RS0044608 | 18.04.2012 | OGH | RS | Bei der Anwendung der §§ 970 ff ABGB auf Garagierungsverträge wird vorausgesetzt, daß Garagen "Aufbewahrungsräume" im Sinne des § 970 Abs 2 ABGB sind und darauf abgestellt, ob die "Gefahr des offenen Hauses" besteht. Ist (Sind) ausschließlich der (die) Benützer befugt, den Aufbewahrungsraum zu...
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11 | | RS0044614 | 18.04.2012 | OGH | RS | Der Garagen - Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag. Es erschöpft sich daher die Pflicht des Vermieters darin, dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache (= Benützung des Abstellplatzes) zu gewähren. Er stellt keinen Aufbewahrungsraum im Sinne des § 970 Abs 2 ABGB zur Verfügung, womit die...
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12 | | RS0019197 | 18.04.2012 | OGH | RS | Ein bewachter Parkplatz ist nicht immer einem Aufbewahrungsraum im Sinne des § 970 ABGB gleichzusetzen, zumal dieser Begriff abgeschlossene räumliche Verhältnisse voraussetzt. Durch die Übernahme der Obsorge gegen Entrichtung der Parkplatzgebühr seitens des Kraftfahrzeugabstellers und durch die...
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13 | | RS0011492 | 18.04.2012 | OGH | RS | Zurückbehaltungsrecht des Autoreparateurs, der gleichzeitig Garagenunternehmer ist, wegen des Preises für/vor Widerruf des Reparaturauftrages beschaffter Ersatzteile und wegen infolge des Zurückbehaltungsrechtes berechneter Garagierungsgebühren (vgl SZ 23/125).
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14 | | RS0019285 | 18.04.2012 | OGH | RS | Für die Haftung nach § 970 ABGB ist kein Verwahrungsvertrag notwendig. Denn das Gesetz knüpft in § 970 ABGB schon an gewisse Handlungen die Entstehung der Haftung "als Verwahrer", setzt also keinen Verwahrungsvertrag voraus.
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15 | | RS0019183 | 18.04.2012 | OGH | RS | Die spezifische Gefahr des offenen Hauses kann nicht dadurch beseitigt werden, daß der zur Verwahrung übernommene Personenkraftwagen in eine Garage gebracht wird, zu der verschiedene Personen Zutritt haben, bei der also ebenfalls die "Gefahr des offenen Hauses" besteht.
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