| 1 | | RS0019609 | 14.01.2025 | OGH | RS | Eine Anscheinsvollmacht (= Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäftes zu erwecken.
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| 2 | | RS0020145 | 14.01.2025 | OGH | RS | Um Vertretungsmacht begründen zu können, muss ein "äußerer Tatbestand" die Grundlage für die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht bieten und vom Vertretenen selbst geschaffen sein.
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| 3 | | RS0014580 | 21.03.2022 | OGH | RS | § 864 ABGB läßt für die Vertragsperfektion unter den dort genannten Voraussetzungen auch die bloße Annahmehandlung genügen, die die Annahmeerklärung ersetzt.
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| 4 | | RS0013946 | 27.11.2019 | OGH | RS | Bei Übermittlung rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch einen Boten ist zu unterscheiden, ob der Bote für den Erklärenden (Erklärungsbote) oder für den Erklärungsempfänger (Empfangsbote) tätig wurde. Bedient sich der Erklärende zur Übermittlung seiner Erklärung eines Boten, so gilt die Erklärung so, ...
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| 5 | | RS0014340 | 01.12.2005 | OGH | RS | Eine Vollmacht zur Aufnahme eines Darlehens kann stillschweigend erteilt werden.
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| 6 | | RS0014075 | 21.11.1995 | OGH | RS | Der mit der Entgegennahme und Übermittlung von Offerten beauftragte Abschlußvermittler (Vermittlungsvertreter) ist, soweit er die Offerte dem Geschäftsherrn überbringt, insoweit wie dessen Empfangsbote anzusehen; ihm gilt das Offert als so zugekommen, wie es der Vermittler übernommen hat.
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| 7 | | 1Ob547/86 | 19.02.1986 | OGH | TE | |    |
| 8 | | RS0014087 | 19.02.1986 | OGH | RS | Der mit der Entgegennahme und Übermittlung von Offerten beauftragte Abschlußvermittler ( besser: Vermittlungsvertreter ) ist, soweit er die Offerte dem Geschäftsherrn überbringt, insoweit wie dessen Empfangsbote anzusehen; ihm gilt das Offert als so zugekommen, wie es der Vermittler übernommen hat.
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| 9 | | RS0061234 | 19.02.1986 | OGH | RS | Die Bestimmung des § 55 HGB über die Handlungsvollmacht von Fernreisen gilt nur für Fernreisende mit Abschlußvollmacht, nicht für solche mit bloßer Vermittlungsvollmacht.
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| 10 | | RS0014018 | 19.02.1986 | OGH | RS | Die bloße Entgegennahme von Rechnungen ersetzt nicht die Einigung über den Abschluß eines Vertrages.
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