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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS013004519.11.2024OGHRSIm Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ist von der Fiktion der (weiteren) Ausübung der Erwerbstätigkeit insbesondere dann auszugehen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorübergehend (für die Zeit der Karenz bzw des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld) unterbrochen wird, dem Grunde nach aber...
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2RS010995126.08.2024OGHRSAb 1.1.1995 genießt das unmittelbar wirkende Gemeinschaftsrecht Vorrang gegenüber nationalem Recht. Zu diesem - primären - Gemeinschaftsrecht werden auch jene "allgemeinen Rechtsgrundsätze" gezählt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Lückenfüllung innerhalb der Verträge...
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3RS013004304.06.2024OGHRS§ 24 Abs 2 KBGG stellt gleichzeitig auch eine Definition des Begriffs der "Beschäftigung" iSd Art 1 lit a VO (EG) 883/2004 sowohl für das pauschale als auch für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld dar.
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410ObS96/17s20.12.2017OGHTEWeb-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
5RS013187420.12.2017OGHRSDie in § 24 Abs 2 KBGG enthaltenen Worte „vorübergehende Unterbrechung“ können nur so verstanden werden, dass damit die Karenzzeit an sich als vorübergehende Unterbrechung einer (zuvor zumindest sechs Monate andauernden) Erwerbstätigkeit angesprochen wird und weder ein Austritt nach § 15r Z 3 MSchG...
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