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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS008542230.07.2019OGHRSGegen die Verfassungsmäßigkeit der Ruhensbestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG bestehen keine Bedenken. Der Gesetzgeber überschreitet den ihm eingeräumten Gestaltungsraum nicht, wenn er für eine Zeit, für die für die Versorgung des Pensionisten während seiner Unterbringung in Strafhaft aus öffentlichen...
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210ObS96/13k23.07.2013OGHTESozialrecht
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