| 1 | | RS0130045 | 24.04.2025 | OGH | RS | Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ist von der Fiktion der (weiteren) Ausübung der Erwerbstätigkeit insbesondere dann auszugehen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorübergehend (für die Zeit der Karenz bzw des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld) unterbrochen wird, dem Grunde nach aber...
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| 2 | | RS0070675 | 19.11.2024 | OGH | RS | Beim Beschäftigungsverbot des § 3 Abs 3 MuttSchG handelt es sich um ein individuelles, auf den arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich bezogenes Beschäftigungsverbot; es richtet sich gegen den Dienstgeber und nicht gegen die werdende Mutter, in deren Belieben es steht, es durch Vorlage des ärztlichen...
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| 3 | | RS0129362 | 19.11.2024 | OGH | RS | Nach § 24 Abs 2 KBGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2011/139 ist eine Gleichstellung der Zeiten des Mutterschutzes oder der gesetzlichen Karenz mit den Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nur dann möglich, wenn zuvor eine mindestens 6...
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| 4 | | RS0128183 | 19.11.2024 | OGH | RS | § 24 Abs 2 KBGG fordert „die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit“. Es kommt hier nicht auf Erwerbsabsicht oder Lohnsteuerabzug an. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob eine „Erwerbstätigkeit“ ausgeübt wurde, die der Sozialversicherungspflicht...
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| 5 | | 10ObS85/24h | 19.11.2024 | OGH | TE | Sozialrecht
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| 6 | | RS0070672 | 19.11.2024 | OGH | RS | Sobald die Dienstnehmerin ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 3 Abs 3 MuttSchG vorlegt, darf sie der Dienstgeber nicht mehr zur Arbeit zulassen, ohne daß es hiezu eines besonderen Bescheides des Arbeitsinspektorates oder einer Verwaltungsbehörde bedarf. Dieses Beschäftigungsverbot kann sich aber...
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