1 | | RS0036324 | 23.09.2024 | OGH | RS | Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels. Haben die Untergerichte mit konformen Urteilen (statt getrennt nach Urteil und Beschluss) die Klage zum Teil abgewiesen, zum anderen Teil aber zurückgewiesen, und übersteigt der sachlich...
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2 | | RS0041859 | 23.09.2024 | OGH | RS | Vergreift sich ein Gericht in der Entscheidungsform, in der Weise, daß dadurch die Rechtsmittelzulässigkeit eingeschränkt wird, so wird ein der Form nach unzulässiges dem Inhalt der Entscheidung aber entsprechendes Rechtsmittel wohl dennoch als zulässig zu betrachten sein, denn in der Einbringung...
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3 | | RS0041880 | 23.09.2024 | OGH | RS | Die Zulässigkeit einer Anfechtung richtet sich allein nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Entscheidungsform.
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4 | | RS0043802 | 21.03.2024 | OGH | RS | Nach Ansicht der bisherigen Rechtsprechung vor der WGN 1989 war § 519 ZPO nur auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes anzuwenden, auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren aber unanwendbar. Daran ist auch weiterhin festzuhalten, soweit der Rekurs die Funktion einer reinen Verfahrensbeschwerd...
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5 | | RS0002105 | 21.02.2024 | OGH | RS | Enthält eine Entscheidung mehrere Beschlüsse, für die an sich verschiedene Rechtsmittelfristen gelten, dann kommt für die Anfechtung einer solchen Entscheidung, gleichviel welcher ihrer Teile angegriffen wird, immer die längere Rechtsmittelfrist in Betracht.
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6 | | RS0041670 | 21.02.2024 | OGH | RS | Sämtliche in einem einheitlichen Erkenntnis zusammengefassten Entscheidungen können innerhalb der jeweils zur Verfügung stehenden längeren Rechtsmittelfrist angefochten werden (Beschluss über Richtigstellung der Parteienbezeichnung und Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 3 ZPO).
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7 | | 10ObS54/22x | 28.07.2022 | OGH | TE | |    |
8 | | RS0040285 | 28.07.2022 | OGH | RS | Hat das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unrichtigerweise in Urteilsform zurückgewiesen, so steht dagegen nur der Rekurs offen und wird die Bestimmung des § 528 ZPO hiedurch nicht ausgeschlossen (siehe auch JBl 1947/173; GlUNF 3988 und 4009).
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