1 | | RS0040266 | 14.01.2025 | OGH | RS | Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist.
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2 | | RS0040287 | 14.01.2025 | OGH | RS | Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen.
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3 | | RS0043573 | 19.12.2024 | OGH | RS | Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen Sachbeurteilung gestützt, so kann sie die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen (EvBl 59 Nr 283, EvBl 54 Nr 345).
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4 | | RS0110571 | 04.06.2024 | OGH | RS | Im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen sind die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden. Auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, muss nur feststehen, dass die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden...
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5 | | RS0084375 | 21.11.2023 | OGH | RS | Die Bezeichnung einer bestimmten Krankheit als Berufskrankheit bedeutet nur, dass sie rechtlich generell geeignet ist, eine Berufskrankheit zu sein, stellt jedoch - von der Beweislast aus gesehen - keine Kausalitätsvermutung auf. Der haftungsbegründende Zusammenhang muss vom Versicherten, den die...
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6 | | RS0043249 | 17.01.2023 | OGH | RS | Auch bei Behauptung des Vorliegens einer Berufskrankheit trifft die objektive Beweislast, dass das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist, den Versicherten. Eine Umkehrung der Beweislast erfolgt nicht.
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7 | | 10ObS5/10y | 09.02.2010 | OGH | TE | |    |