1 | | RS0042049 | 09.07.2024 | OGH | RS | Im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen gilt ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (so schon SSV - NF 1/45).
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2 | | RS0086455 | 09.07.2024 | OGH | RS | Gemäß § 87 Abs 1 ASGG hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht jedoch nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, ...
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3 | | RS0042477 | 09.07.2024 | OGH | RS | Das Gericht hat die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet nicht nur einen Verfahrensmang...
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4 | | 10ObS38/24x | 09.07.2024 | OGH | TE | Sozialrecht
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5 | | RS0113563 | 09.07.2024 | OGH | RS | Die Beurteilung eines Vorbringens dahin, auf welchen Rechtstitel Klagsansprüche gestützt werden, ist für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
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6 | | RS0109126 | 09.07.2024 | OGH | RS | Die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG besteht auch in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG (Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld). Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien wird sie jedoch durch das Vorbringen begrenzt.
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