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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS013176904.06.2024OGHRSÜbersteigt das Rehabilitationsgeld den Richtsatz, bleibt es – zum Unterschied zu den jährlich valorisierten Pensionen – mangels einer gesetzlichen Anordnung unverändert, auch wenn es mehrere Jahre bezogen werden sollte. Das gilt nicht nur für das nach § 143a ASVG bemessene Rehabilitationsgeld, ...
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210ObS36/24b04.06.2024OGHTESozialrecht
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3RS013486404.06.2024OGHRSEine kollektivvertragliche Lohnerhöhung ist beim Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) gemäß § 125 Abs 1 letzter Satz ASVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Bemessungszeitraum - nicht jedoch während des laufenden Bezugs - eintritt.
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