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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS012471021.04.2009OGHRSNach Ansicht des erkennenden Senats kann ein „im Alltag gelebtes Zugehörigkeitsempfinden" zum anderen Geschlecht als Kriterium für die Anerkennung eines Geschlechterwechsels nicht herangezogen werden. Eine „Rückwirkung" der Feststellung der weiblichen Identität der Klägerin kommt nicht in Betracht. ...
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210ObS29/09a21.04.2009OGHTEWeb-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument

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