| 1 | | RS0086455 | 09.07.2024 | OGH | RS | Gemäß § 87 Abs 1 ASGG hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht jedoch nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, ...
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| 2 | | RS0042477 | 09.07.2024 | OGH | RS | Das Gericht hat die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet nicht nur einen Verfahrensmang...
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| 3 | | RS0109126 | 09.07.2024 | OGH | RS | Die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG besteht auch in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG (Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld). Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien wird sie jedoch durch das Vorbringen begrenzt.
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| 4 | | RS0111072 | 21.02.2023 | OGH | RS | Das Frisieren ist als Teil der täglichen Körperpflege anzusehen, betrifft sohin den persönlichen Lebensbereich und ist eine Verrichtung, ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt ist. (Hier: Frisuraufwand von 2,5 Stunden monatlich anerkannt).
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| 5 | | RS0084341 | 21.07.2011 | OGH | RS | Ein Versicherter, dessen Arbeitsfähigkeit durch eine notwendige und nicht mit unzumutbaren Gefahren verbundene Krankenbehandlung (hier: noch beherrschbarer Alkoholmissbrauch) innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt würde, hat keinen Anspruch auf Invaliditätspension.
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| 6 | | RS0109684 | 26.11.2002 | OGH | RS | Die erhöhte Anleitungspflicht gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG gilt nicht für einen Sozialversicherungsträger.
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| 7 | | 10ObS272/98t | 10.11.1998 | OGH | TE | |    |