1 | | RS0134302 | 19.11.2024 | OGH | RS | Der Umstand, dass Nr 38 Anlage 1 zum ASVG auf Unternehmen mit vergleichbarem Risiko, aber nicht auf Tätigkeiten abstellt, macht es erforderlich, unabhängig von der konkreten Tätigkeit des Versicherten die Gefährdung im Unternehmen zu betrachten.
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2 | | RS0085380 | 19.11.2024 | OGH | RS | Der Gesetzgeber stellt im Falle der Infektionskrankenheit (Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG) wegen der bei solchen Krankheiten besonderen Schwierigkeit des Nachweises der Kausalität mit der beruflichen Tätigkeit, auf besondere Unternehmen ab, weil die dort beschäftigten Personen in einem ganz besonderen...
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3 | | RS0084375 | 21.11.2023 | OGH | RS | Die Bezeichnung einer bestimmten Krankheit als Berufskrankheit bedeutet nur, dass sie rechtlich generell geeignet ist, eine Berufskrankheit zu sein, stellt jedoch - von der Beweislast aus gesehen - keine Kausalitätsvermutung auf. Der haftungsbegründende Zusammenhang muss vom Versicherten, den die...
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4 | | 10ObS149/22t | 21.02.2023 | OGH | TE | Sozialrecht
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5 | | RS0085526 | 21.02.2023 | OGH | RS | Unter den Begriff "Streitsachen nach dem GSVG" fallen auch die Angelegenheiten der Unfallversicherung der gewerblich selbständig tätigen Personen, sodass in diesen Rechtsstreitigkeiten die Senate mit zwei fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber zusammenzusetzen sind.
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