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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS000874523.10.2025OGHRSGemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück, sie haben daher auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Daraus ergibt sich aber für den Fall, dass an ein Dauerrechtsverhältnis, wie die Ehe, eine Dauerrechtsfolge, wie die Unterhaltspflicht, geknüpft ist, dass in Ermangelung einer anderen Anordnung...
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2RS004333816.10.2025OGHRSDer Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteiles nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht mehr, wenn ein Tatbestand (hier der des § 19 Abs 2 Z 10 MietG) von mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die...
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3RS003141911.02.2025OGHRSAuf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänder...
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4RS008583914.01.2025OGHRSDas durch die Klage des Versicherten eingeleitete gerichtliche Verfahren ist kein Rechtsmittelverfahren und hat daher keine kontrollierende Funktion. Das Gericht prüft vielmehr selbständig den durch die Klage geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch.
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510ObS143/23m19.11.2024OGHTEInternationales Privat- und Zivilverfahrensrecht
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6RS010686819.11.2024OGHRSÄnderungen des zwingenden Rechts sind, sofern nicht das Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde.
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7RS000873219.11.2024OGHRSBei Dauertatbeständen wie Dauerrechtsverhältnissen ist bei einer Gesetzesänderung der in den zeitlichen Geltungsbereich der neuen Rechtslage reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, wenn für den Übergang nichts anderes vorgesehen ist; das gilt auch dann, wenn die...
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