| 1 | | RS0040266 | 31.07.2025 | OGH | RS | Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist.
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| 2 | | RS0022624 | 31.07.2025 | OGH | RS | Ob ein prima - facie - Beweis überhaupt zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der Beweislast und damit eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren...
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| 3 | | RS0110571 | 24.04.2025 | OGH | RS | Im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen sind die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden. Auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, muss nur feststehen, dass die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden...
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| 4 | | RS0086050 | 24.04.2025 | OGH | RS | Diese Sonderbestimmung regelt die Beweislastverteilung nur in den dort genannten Fällen. In anderen Fällen ist auch in Sozialrechtssachen von der Geltung der allgemeinen Grundsätze für die Beweislastverteilung auszugehen.
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| 5 | | RS0084375 | 21.11.2023 | OGH | RS | Die Bezeichnung einer bestimmten Krankheit als Berufskrankheit bedeutet nur, dass sie rechtlich generell geeignet ist, eine Berufskrankheit zu sein, stellt jedoch - von der Beweislast aus gesehen - keine Kausalitätsvermutung auf. Der haftungsbegründende Zusammenhang muss vom Versicherten, den die...
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| 6 | | RS0043249 | 17.01.2023 | OGH | RS | Auch bei Behauptung des Vorliegens einer Berufskrankheit trifft die objektive Beweislast, dass das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist, den Versicherten. Eine Umkehrung der Beweislast erfolgt nicht.
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| 7 | | 10ObS132/22t | 22.11.2022 | OGH | TE | Sozialrecht
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