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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS003445630.09.2025OGHRSFür den Beginn der Verjährungsfrist ist der Beklagte beweispflichtig.
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2RS003419830.09.2025OGHRSEs genügt, wenn die Einwendung der Verjährung allgemein (ohne Anführung von bestimmten Tatsachen) erhoben wird. In einem solchen Fall ist der gesamte Prozessstoff zu berücksichtigen.
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3RS003726216.09.2025OGHRS§ 74 Abs 1 ASGG sieht nur die Unterbrechung des Verfahrens bei Auftreten der dort bezeichneten Vorfragen vor. In anderen Fällen kommt nur die Unterbrechung nach § 190 ZPO in Frage.
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4RS003432631.07.2025OGHRSAuf die Verjährung ist auch dann von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen, wenn die die Verjährung begründenden Tatsachen in der Klage enthalten sind und daher an sich gemäß § 266 Abs 1 ZPO keines Beweises bedürfen. Die Tatsachen, welche die Einwendung der Verjährung als begründet erscheinen lassen...
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5RS005338023.05.2024OGHRSEin Rückstandausweis ist kein Bescheid.
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6RS003480523.10.2023OGHRSDie Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung eines Anspruches im Sinne des § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der entnommen werden muss, dass es der Partei an dem erforderlichen Ernst zur Erreichung des Prozesszieles fehlt, ist...
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710ObS120/22b21.02.2023OGHTESozialrecht
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8RS011886921.02.2023OGHRSÜber die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kann nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.
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9RS012146621.02.2023OGHRSVom Arbeits- und Sozialgericht kann über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen gemäß § 103 Abs 1 Z 1 ASVG nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Sollte die...
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10RS008411121.02.2023OGHRSBei der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Geldleistungen handelt es sich um die Feststellung des Bestandes oder des Umfanges eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung betreffende Angelegenheiten und damit um Leistungssachen und Sozialrechtssachen.
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11RS003703821.02.2023OGHRSWegen fehlenden Bescheidcharakters eines Rückstandsausweises kommt eine Bindung der Gerichte in dem Sinn, dass endgültig und bindend über eine Vorfrage abgesprochen wird, nicht in Frage.
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