Navigation im Suchergebnis

Dokument 1 bis 9 von 9. Trefferseite:

Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS003698123.09.2025OGHRSGerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten; eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheides durch das Gericht hat nicht stattzufinden.
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
2RS003688016.09.2025OGHRSBindung an rechtskräftige verwaltungsbehördliche Entscheidungen.
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
3RS008589816.09.2025OGHRSKostenersatz nach Billigkeit an die zur Gänze unterliegende, nur Notstandshilfe beziehende Versicherte bei Vorliegen lediglich einer widersprüchlichen, teilweise den Standpunkt der Klägerin stützenden Judikatur des VwGH.
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
410ObS10/25f18.03.2025OGHTESozialrecht
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
5RS012461018.03.2025OGHRSUnter einem „Versorgungssystem" wird -im Unterschied zu einem Versicherungssystem - in der Regel eine Altersversorgung verstanden, bei der die Leistungen nicht von einer Versichertengemeinschaft sondern aus allgemeinen Steuermitteln erbracht werden.
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
6RS012110518.03.2025OGHRSNach dem Erkenntnis des VfGH vom 27. 6. 2003, G 300/02 ua (VfSlg 16.923), besteht für den Gesetzgeber ein weiter Spielraum, was er als Einkommen bezeichnet, das für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension relevant ist. Dem Gesetzgeber ist es daher unbenommen, bei der Ermittlung der Hinterbliebenen...
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
7RS003694818.03.2025OGHRSNur das was die Verwaltungsbehörde verfügt hat, ist für das Gericht verbindlich, nicht aber die Begründung eines Verwaltungsbescheides.
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
8RS003701518.03.2025OGHRSDie Bindung an die Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Hier: Die Frage, ob die Behebung von Baugebrechen unwirtschaftlich ist, haben die Gerichte selbständig zu beurteilen.
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
9RS003705118.03.2025OGHRSBindend für das Gericht ist nur der Spruch über den Bescheidgegenstand.
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument

Navigation im Suchergebnis

Dokument 1 bis 9 von 9. Trefferseite: