Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann als Besetzungsmangel iSv § 611 Abs 2 Z 4 ZPO mit Aufhebungsklage wahrgenommen werden, wenn die Ablehnung im Schiedsverfahren aufgrund eines nachträglich hervorgekommenen Befangenheitsgrundes nicht möglich war. Dazu ist bereits in der Klage ein Vorbringen zu erstatten.Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann als Besetzungsmangel iSv Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO mit Aufhebungsklage wahrgenommen werden, wenn die Ablehnung im Schiedsverfahren aufgrund eines nachträglich hervorgekommenen Befangenheitsgrundes nicht möglich war. Dazu ist bereits in der Klage ein Vorbringen zu erstatten.