Die Anrechnung der Abfertigung auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der Unterhaltsschuldner damit unterhaltsrechtlich berücksichtigungswürdige (existenznotwendige) Schulden tilgt, oder er den Betrag investiert, um ‑ nach dem Anspannungsgrundsatz nicht vorwerfbar ‑ eine selbständige Erwerbstätigkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage aufzunehmen.