Rechtssatz für 1Ob48/12h 8Ob98/14s 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128685

Geschäftszahl

1Ob48/12h; 8Ob98/14s; 7Ob26/18a

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

EVÜ Art3 Abs1
EVÜ Art3 Abs4
AVÜ Art8 Abs1
EVÜ Art8 Abs2

Rechtssatz

Eine Rechtswahl kann nach Artikel 3, Absatz eins, Satz 2 EVÜ ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Es muss sich nicht um eine individuell ausgehandelte Klausel handeln, auch die Vereinbarung einer Rechtswahl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht aus. Die Fragen des Zustandekommens und der Wirksamkeit der Rechtswahl sind aber gemäß Artikel 3, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, EVÜ nach dem gewählten Recht zu beurteilen. Ist das Verhalten einer Partei nach dem gewählten Recht als Zustimmung zur Rechtswahlvereinbarung zu werten, könnte sie sich nach Artikel 8, Absatz 2, EVÜ nur dann auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn dieses eine derartige Zustimmung verneint.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 48/12h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
    Veröff: SZ 2012/136
  • 8 Ob 98/14s
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 98/14s
    Auch; nur: Eine Rechtswahl kann nach Art 3 Abs 1 Satz 2 EVÜ ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags ergeben. Die Fragen des Zustandekommens und der Wirksamkeit der Rechtswahl sind gemäß Art 3 Abs 4 iVm Art 8 Abs 1 EVÜ nach dem gewählten Recht zu beurteilen. Ist das Verhalten einer Partei nach dem gewählten Recht als Zustimmung zur Rechtswahlvereinbarung zu werten, könnte sie sich nach Art 8 Abs 2 EVÜ nur dann auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn dieses eine derartige Zustimmung verneint. (T1)
  • 7 Ob 26/18a
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 26/18a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128685

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018

Dokumentnummer

JJR_20121213_OGH0002_0010OB00048_12H0000_001

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