Rechtssatz für 6Ob256/12h 3Ob197/13m 6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128659

Geschäftszahl

6Ob256/12h; 3Ob197/13m; 6Ob6/19d; 6Ob150/19f; 6Ob238/19x; 6Ob236/19b; 6Ob176/19d; 6Ob16/21b

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Rechtssatz

Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur dann verletzt, wenn Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 256/12h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 256/12h
    Beisatz: Dabei bedarf es allerdings ‑ wie stets bei der Ermittlung von Umfang und Grenzen von Persönlichkeitsrechten ‑ einer umfassenden Güter‑ und Interessenabwägung im Einzelfall. (T1)
    Veröff: SZ 2013/25
  • 3 Ob 197/13m
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 197/13m
    Vgl auch; Beisatz: Daraus kann aber nur ein Unterlassungsanspruch gegen den in das Recht Eingreifenden (hier: Detektei) abgeleitet werden, nicht hingegen ein Anspruch gegen diesen, seinen Auftraggeber bekannt zu geben. (T2)
  • 6 Ob 6/19d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 6/19d
    Vgl; Beisatz: Hier: Zum Filmen eines Polizeibeamten bei einer Amtshandlung: Die Staatsgewalt muss bei einem hoheitlichen Einsatz mit Zwangsgewalt akzeptieren, dass diese Vorgänge festgehalten werden, zumal dadurch auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht wird. (T3); Veröff: SZ 2019/59
  • 6 Ob 150/19f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 150/19f
    Vgl
  • 6 Ob 238/19x
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 238/19x
    nur: Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. (T4)
    Beis wie T1
  • 6 Ob 236/19b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 236/19b
    Beisatz: Hier: Verdeckte Filmaufnahme eines Gesprächs zwischen einem Politiker und einer vermeintlichen reichen Ausländerin. (T5)
  • 6 Ob 176/19d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 176/19d
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 16/21b
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 16/21b
    Vgl; Beisatz: Hier: Großteils heimlich angefertigte Aufnahmen mit dem Handy im privaten Wohnbereich. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128659

Im RIS seit

03.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021

Dokumentnummer

JJR_20130227_OGH0002_0060OB00256_12H0000_001

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