Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0128659
Geschäftszahl
6Ob256/12h; 3Ob197/13m; 6Ob6/19d; 6Ob150/19f; 6Ob238/19x; 6Ob236/19b; 6Ob176/19d; 6Ob16/21b
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur dann verletzt, wenn Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen.
Entscheidungstexte
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6 Ob 256/12h
Entscheidungstext
OGH
27.02.2013
6 Ob 256/12h
Beisatz: Dabei bedarf es allerdings ‑ wie stets bei der Ermittlung von Umfang und Grenzen von Persönlichkeitsrechten ‑ einer umfassenden Güter‑ und Interessenabwägung im Einzelfall. (T1)
Veröff: SZ 2013/25
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3 Ob 197/13m
Entscheidungstext
OGH
22.01.2014
3 Ob 197/13m
Vgl auch; Beisatz: Daraus kann aber nur ein Unterlassungsanspruch gegen den in das Recht Eingreifenden (hier: Detektei) abgeleitet werden, nicht hingegen ein Anspruch gegen diesen, seinen Auftraggeber bekannt zu geben. (T2)
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6 Ob 6/19d
Entscheidungstext
OGH
27.06.2019
6 Ob 6/19d
Vgl; Beisatz: Hier: Zum Filmen eines Polizeibeamten bei einer Amtshandlung: Die Staatsgewalt muss bei einem hoheitlichen Einsatz mit Zwangsgewalt akzeptieren, dass diese Vorgänge festgehalten werden, zumal dadurch auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht wird. (T3); Veröff: SZ 2019/59
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6 Ob 150/19f
Entscheidungstext
OGH
27.11.2019
6 Ob 150/19f
Vgl
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6 Ob 238/19x
Entscheidungstext
OGH
19.12.2019
6 Ob 238/19x
nur: Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. (T4)
Beis wie T1
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6 Ob 236/19b
Entscheidungstext
OGH
23.01.2020
6 Ob 236/19b
Beisatz: Hier: Verdeckte Filmaufnahme eines Gesprächs zwischen einem Politiker und einer vermeintlichen reichen Ausländerin. (T5)
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6 Ob 176/19d
Entscheidungstext
OGH
25.03.2020
6 Ob 176/19d
Vgl; Beis wie T1
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6 Ob 16/21b
Entscheidungstext
OGH
18.02.2021
6 Ob 16/21b
Vgl; Beisatz: Hier: Großteils heimlich angefertigte Aufnahmen mit dem Handy im privaten Wohnbereich. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128659
Im RIS seit
03.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20130227_OGH0002_0060OB00256_12H0000_001