Rechtssatz für 1Ob244/11f 9Ob7/15t 10O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128542

Geschäftszahl

1Ob244/11f; 9Ob7/15t; 10Ob102/15w; 9Ob31/15x; 9Ob46/16d; 8Ob128/17g; 9Ob48/18a; 1Ob124/18v; 5Ob15/20x

Entscheidungsdatum

22.10.2020

Norm

ZaDiG §44 Abs2
  1. ZaDiG § 44 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Rechtssatz

Die Haftung des Kunden (Verbrauchers) gegenüber der Bank im Fall von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen ist in Paragraph 44, Absatz 2, ZaDiG zwingend und abschließend geregelt. Eine Haftung aufgrund der Verletzung einer vertraglich auferlegten Prüfpflicht ist darin aber nicht vorgesehen. Ziffer 16, Absatz eins, AGB 2009 verstößt daher gegen Paragraph 44, Absatz 2, ZaDiG.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
  • 9 Ob 7/15t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 Ob 7/15t
    Auch; nur: Die Haftung des Kunden (Verbrauchers) gegenüber der Bank im Fall von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen ist in § 44 Abs 2 ZaDiG zwingend und abschließend geregelt. (T1)
  • 10 Ob 102/15w
    Entscheidungstext OGH 15.03.2016 10 Ob 102/15w
    Auch; Beisatz: Zulässigkeit einer vertraglichen Abbedingung der Haftungsbeschränkung nach § 44 Abs 2 ZaDiG im Fall eines Kleinstunternehmers. (T2); Veröff: SZ 2016/28
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Auch; nur T1; Beisatz: Bei Zahlungsvorgängen, die nicht auf der Verwendung eines Zahlungsinstruments iSd § 3 Z 21 ZaDiG beruhen, trifft von vornherein grundsätzlich immer den Zahlungsdienstleister das Missbrauchsrisiko, soweit der Zahler nicht betrügerisch handelt. Ein Zahlungsinstrument liegt nur dann vor, wenn es mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen ausgestattet ist. Name, Adresse oder Nummern, die auf einer Zahlungskarte ersichtlich sind, stellen keine personalisierten Sicherheitsmerkmale dar. Die Einleitung eines Zahlungsvorgangs unter missbräuchlicher Verwendung dieser rechtswidrig erlangten Informationen kann daher nicht unter die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments iSd § 44 Abs 2 ZaDiG subsumiert werden. (T3)
    Beisatz: Hier: Dadurch, dass in den Klauseln der AGB dem Zahlungsdienstnutzer die Verpflichtung auferlegt wird, nur bestimmte, von der Beklagten als „sicher“ angesehene Systeme im Internet zu verwenden, wird beim Kunden nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Eindruck erweckt, dass die Haftung für Schäden, die durch die Verwendung der Kreditkartendaten in nicht sicheren Systemen entstehen, etwa dadurch, dass Kreditkartennummer, Name und Prüfzahl ausgespäht und von einem Dritten verwendet werden, den Karteninhaber trifft. (T4)
  • 9 Ob 46/16d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 46/16d
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das Risiko, das der Speicherung der elektronischen Monatsrechnung innewohnt, kann sich insbesondere in der Verwendung der dort angeführten Daten für unautorisierte Zahlungsvorgänge verwirklichen. Da die beanstandete Klausel dieses Risiko dem Zahlungsdienstnutzer zuweist, weicht sie von § 44 Abs 2 ZaDiG ab und ist daher unzulässig. (T5)
  • 8 Ob 128/17g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 Ob 128/17g
    Auch; Beisatz: Durch die in einer Klausel enthaltene generelle Andeutung einer Mithaftung des Kunden (Mitverschulden), wird die grundsätzliche Haftungsfreiheit verschleiert. (T6); Beisatz: Hier: Klausel, wonach die Verwendung von Kartendaten in unverschlüsselten Systemen, ein Mitverschulden des Karteninhabers begründen kann. (T7)
  • 9 Ob 48/18a
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 Ob 48/18a
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
  • 5 Ob 15/20x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
    nur T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128542

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021

Dokumentnummer

JJR_20120801_OGH0002_0010OB00244_11F0000_001

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