Bei Gewalt in der Wohnung steht es dem Gefährdeten frei, ob er den Gewaltschutz nach § 382b EO (mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses) oder nach § 382e EO (mit Interessenabwägung) geltend machen will.Bei Gewalt in der Wohnung steht es dem Gefährdeten frei, ob er den Gewaltschutz nach Paragraph 382 b, EO (mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses) oder nach Paragraph 382 e, EO (mit Interessenabwägung) geltend machen will.