Adressat der Regelungen über die Zulässigkeit des öffentlichen Angebots ist grundsätzlich der Emittent. Ist er mit dem Anbieter nicht ident, hat auch der Anbieter sicherzustellen, dass die Vorschriften des KMG eingehalten werden; ist er hiezu nicht in der Lage, zB weil der Emittent keinen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Prospekt veröffentlicht, so hat der Anbieter das öffentliche Angebot zu unterlassen bzw zurückzunehmen.