Rechtssatz für 2Ob90/09p 5Ob241/10t 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125638

Geschäftszahl

2Ob90/09p; 5Ob241/10t; 1Ob152/13d; 7Ob16/14z; 4Ob114/17v

Entscheidungsdatum

27.07.2017

Norm

ABGB §140 Ag
AußStrG 2005 §43
AußStrG 2005 §73
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Stützt ein Unterhaltspflichtiger seinen Herabsetzungsantrag auf Tatsachen, die schon zum Zeitpunkt der Vorentscheidung vorhanden waren, die er aber gegen das Erhöhungsbegehren nicht eingewendet hatte, steht einer meritorischen Erledigung seines Antrags hinsichtlich der vor dem Stichtag gelegenen Zeiträume die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Er wäre auf einen Abänderungsantrag nach Paragraph 73, AußStrG zu verweisen. Nichts anderes kann gelten, wenn bereits die Vorentscheidung über einen Herabsetzungsantrag des Unterhaltspflichtigen ergangen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 90/09p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 90/09p
    Beisatz: Beruhte demnach die Vorentscheidung auf einem Herabsetzungsantrag des Vaters, der ausschließlich mit dem Erfordernis der Anrechnung der Familienbeihilfe, nicht aber mit sonstigen die Unterhaltsverpflichtung (allenfalls) mindernden Tatumständen, insbesondere - obgleich vorhandenen - weiteren Sorgepflichten begründet war, dann können diese beim nunmehrigen Herabsetzungsbegehren nicht mehr Gegenstand einer neuerlichen Sachentscheidung über die von der letzten Beschlussfassung erfassten und vor dieser gelegenen Zeiträume sein. (T1)
    Veröff: SZ 2009/171
  • 5 Ob 241/10t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 241/10t
    Vgl; Beisatz: Auch ein Vergleich über den Unterhalt ist ein materiell‑rechtliches Hindernis. (T2)
  • 1 Ob 152/13d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 152/13d
    Auch
  • 7 Ob 16/14z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
    Auch; Veröff: SZ 2014/19
  • 4 Ob 114/17v
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 114/17v
    Vgl auch; Beisatz: Die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses bilden – wenn nichts anderes vereinbart wurde – den Gegenstand des Vergleichs und damit auch seiner Bereinigungswirkung. Nur später eintretende Änderungen der Verhältnisse sind von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht erfasst. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125638

Im RIS seit

17.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017

Dokumentnummer

JJR_20091218_OGH0002_0020OB00090_09P0000_002

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