Eine objektiv vertretbare Rechtsansicht iSd § 49a Satz 2 ASGG liegt etwa dann vor, wenn Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlt, 9 ObA 113/03p (SZ 2003/156); oder die Vorinstanzen eine komplexe Materie zu beurteilen hatten und einen anderen Rechtsstandpunkt als der Oberste Gerichtshof vertraten, 9 ObA 41/06d (DRdA 2008/47, 510 mit Anm von Ziehensack); oder eine komplexe Materie zu beurteilen war, zu der Rechtsprechung fehlte, 8 ObA 10/09t.Eine objektiv vertretbare Rechtsansicht iSd Paragraph 49 a, Satz 2 ASGG liegt etwa dann vor, wenn Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlt, 9 ObA 113/03p (SZ 2003/156); oder die Vorinstanzen eine komplexe Materie zu beurteilen hatten und einen anderen Rechtsstandpunkt als der Oberste Gerichtshof vertraten, 9 ObA 41/06d (DRdA 2008/47, 510 mit Anmerkung von Ziehensack); oder eine komplexe Materie zu beurteilen war, zu der Rechtsprechung fehlte, 8 ObA 10/09t.