Ist das Schöffengericht aufgrund einer Fehleinschätzung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 39, 313 StGB verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO selbst dann offen, wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt. Hat es bei der Sanktionsfindung umgekehrt trotz vorliegender Voraussetzungen keine erweiterte Sanktionsbefugnis in Rechnung gestellt, ist der Nichtigkeitsgrund nicht anzunehmen.Ist das Schöffengericht aufgrund einer Fehleinschätzung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 39,, 313 StGB verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO selbst dann offen, wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt. Hat es bei der Sanktionsfindung umgekehrt trotz vorliegender Voraussetzungen keine erweiterte Sanktionsbefugnis in Rechnung gestellt, ist der Nichtigkeitsgrund nicht anzunehmen.