Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0124256
Geschäftszahl
7Ob103/08k; 7Ob130/10h; 7Ob202/11y; 7Ob17/12v; 7Ob180/14t; 7Ob1/16x; 7Ob140/16p; 7Ob161/16a; 7Ob145/17z; 7Ob22/18p; 7Ob123/18s; 7Ob227/18k; 7Ob61/22d; 7Ob64/22w; 7Ob65/22t; 7Ob31/23v; 7Ob125/23t
Entscheidungsdatum
24.10.2023
Norm
ARB 1994 Art9 Pkt2.2
ARB 2005 allg
ARB 2009 Art 9.2.2
Rechtsschutzversicherung allg
Rechtssatz
Der Grundsatz in der Rechtsschutzversicherung, dass im Deckungsprozess die Beweisaufnahmen und die Feststellungen zu im Haftpflichtprozess relevanten Tatfragen zu unterbleiben haben und daher dem Versicherer eine vorweg genommene Beweiswürdigung verwehrt ist, gilt allgemein und damit auch für die Prüfung der Frage, ob nach Artikel 9.2.2 ARB 1994 ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aufgrund einer Prognose - im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses aufgrund einer nachträglichen Prognose - nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
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7 Ob 103/08k
Entscheidungstext
OGH
27.08.2008
7 Ob 103/08k
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7 Ob 130/10h
Entscheidungstext
OGH
30.03.2011
7 Ob 130/10h
Auch; nur: Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist auf Grund einer Prognose ‑ im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses auf Grund einer nachträglichen Prognose ‑ nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt. (T1)
Veröff: SZ 2011/41
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7 Ob 202/11y
Entscheidungstext
OGH
30.11.2011
7 Ob 202/11y
Auch; nur ähnlich T1
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7 Ob 17/12v
Entscheidungstext
OGH
19.04.2012
7 Ob 17/12v
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7 Ob 180/14t
Entscheidungstext
OGH
05.11.2014
7 Ob 180/14t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Vorwegnahme des Pflichtteilergänzungsprozesses im Deckungsprozess. (T2)
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7 Ob 1/16x
Entscheidungstext
OGH
27.01.2016
7 Ob 1/16x
Auch
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7 Ob 140/16p
Entscheidungstext
OGH
31.08.2016
7 Ob 140/16p
Auch; nur T1
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7 Ob 161/16a
Entscheidungstext
OGH
28.09.2016
7 Ob 161/16a
Beisatz: Hängt der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. (T3)
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7 Ob 145/17z
Entscheidungstext
OGH
18.10.2017
7 Ob 145/17z
Auch
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7 Ob 22/18p
Entscheidungstext
OGH
24.05.2018
7 Ob 22/18p
Vgl; Beis wie T3
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7 Ob 123/18s
Entscheidungstext
OGH
26.09.2018
7 Ob 123/18s
Beis wie T3
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7 Ob 227/18k
Entscheidungstext
OGH
19.12.2018
7 Ob 227/18k
Auch
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7 Ob 61/22d
Entscheidungstext
OGH
29.06.2022
7 Ob 61/22d
Vgl; nur: Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aufgrund einer Prognose - im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses aufgrund einer nachträglichen Prognose - nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt. (T4)
Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin eines Diesel-PKW. (T5)
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7 Ob 64/22w
Entscheidungstext
OGH
29.06.2022
7 Ob 64/22w
nur T1
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7 Ob 65/22t
Entscheidungstext
OGH
24.08.2022
7 Ob 65/22t
Vgl; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Rechtsfrage der Anrechnung des Weiterverkaufserlöses auf den Schaden ist im zu deckenden Prozess zu klären, weshalb im Deckungsprozess nicht beurteilt werden kann, dass ein Unterliegen des Klägers wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. (T6)
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7 Ob 31/23v
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
19.04.2023
7 Ob 31/23v
vgl; Beisatz: Eine klare Gesetzeslage oder bereits gelöste Rechtsfragen können sehr wohl die Annahme rechtfertigen, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. (T7)
Beisatz: Hier: Frage der Intransparenz und gröblichen Benachteiligung der Klausel Art 7.1.9. ARB 2003 ("Bauherrenklausel") (T8)
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7 Ob 125/23t
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
24.10.2023
7 Ob 125/23t
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124256
Im RIS seit
26.09.2008
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20080827_OGH0002_0070OB00103_08K0000_001