Rechtssatz für 7Ob103/08k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124256

Geschäftszahl

7Ob103/08k; 7Ob130/10h; 7Ob202/11y; 7Ob17/12v; 7Ob180/14t; 7Ob1/16x; 7Ob140/16p; 7Ob161/16a; 7Ob145/17z; 7Ob22/18p; 7Ob123/18s; 7Ob227/18k; 7Ob61/22d; 7Ob64/22w; 7Ob65/22t; 7Ob31/23v; 7Ob125/23t

Entscheidungsdatum

24.10.2023

Norm

ARB 1994 Art9 Pkt2.2
ARB 2005 allg
ARB 2009 Art 9.2.2
Rechtsschutzversicherung allg

Rechtssatz

Der Grundsatz in der Rechtsschutzversicherung, dass im Deckungsprozess die Beweisaufnahmen und die Feststellungen zu im Haftpflichtprozess relevanten Tatfragen zu unterbleiben haben und daher dem Versicherer eine vorweg genommene Beweiswürdigung verwehrt ist, gilt allgemein und damit auch für die Prüfung der Frage, ob nach Artikel 9.2.2 ARB 1994 ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aufgrund einer Prognose - im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses aufgrund einer nachträglichen Prognose - nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 103/08k
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 103/08k
  • 7 Ob 130/10h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 130/10h
    Auch; nur: Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist auf Grund einer Prognose ‑ im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses auf Grund einer nachträglichen Prognose ‑ nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt. (T1)
    Veröff: SZ 2011/41
  • 7 Ob 202/11y
    Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 202/11y
    Auch; nur ähnlich T1
  • 7 Ob 17/12v
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 17/12v
  • 7 Ob 180/14t
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 180/14t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Vorwegnahme des Pflichtteilergänzungsprozesses im Deckungsprozess. (T2)
  • 7 Ob 1/16x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 1/16x
    Auch
  • 7 Ob 140/16p
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 7 Ob 140/16p
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 161/16a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 161/16a
    Beisatz: Hängt der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. (T3)
  • 7 Ob 145/17z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 145/17z
    Auch
  • 7 Ob 22/18p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 22/18p
    Vgl; Beis wie T3
  • 7 Ob 123/18s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 123/18s
    Beis wie T3
  • 7 Ob 227/18k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 227/18k
    Auch
  • 7 Ob 61/22d
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 61/22d
    Vgl; nur: Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aufgrund einer Prognose - im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses aufgrund einer nachträglichen Prognose - nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt. (T4)
    Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin eines Diesel-PKW. (T5)
  • 7 Ob 64/22w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 64/22w
    nur T1
  • 7 Ob 65/22t
    Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 65/22t
    Vgl; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Rechtsfrage der Anrechnung des Weiterverkaufserlöses auf den Schaden ist im zu deckenden Prozess zu klären, weshalb im Deckungsprozess nicht beurteilt werden kann, dass ein Unterliegen des Klägers wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. (T6)
  • 7 Ob 31/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.04.2023 7 Ob 31/23v
    vgl; Beisatz: Eine klare Gesetzeslage oder bereits gelöste Rechtsfragen können sehr wohl die Annahme rechtfertigen, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. (T7)
    Beisatz: Hier: Frage der Intransparenz und gröblichen Benachteiligung der Klausel Art 7.1.9. ARB 2003 ("Bauherrenklausel") (T8)
  • 7 Ob 125/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 125/23t
    Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124256

Im RIS seit

26.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Dokumentnummer

JJR_20080827_OGH0002_0070OB00103_08K0000_001

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