Idealkonkurrenz liegt vor, wenn sich die äußeren Tatbestände (die Tatbilder) mehrerer strafbarer Handlungen überschneiden (WK-StGB - 2 Vorbemerkung zu §§ 28 - 31 Rz 12).Idealkonkurrenz liegt vor, wenn sich die äußeren Tatbestände (die Tatbilder) mehrerer strafbarer Handlungen überschneiden (WK-StGB - 2 Vorbemerkung zu Paragraphen 28, - 31 Rz 12).