§ 89 Abs 5 zweiter Satz StPO betrifft nur die Beschwerde selbst. Nach § 6 Abs 2 erster Satz StPO hat aber jede an einem Beschwerdeverfahren beteiligte Person das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör. Dieses verlangt mit Blick auf die Tatsache, dass das Beschwerdegericht bei Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen (außer der mit BGBl I 2007/93 eingefügten Ausnahme im § 89 Abs 5 zweiter Satz StPO) stets „in der Sache" - also bestätigend oder reformatorisch - zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen hat, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind (§ 89 Abs 2 zweiter Satz StPO), vor der endgültigen Entscheidung, den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis vom Beschwerdegericht verlangter oder durchgeführter tatsächlicher Erhebungen zu geben.Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO betrifft nur die Beschwerde selbst. Nach Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz StPO hat aber jede an einem Beschwerdeverfahren beteiligte Person das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör. Dieses verlangt mit Blick auf die Tatsache, dass das Beschwerdegericht bei Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen (außer der mit BGBl römisch eins 2007/93 eingefügten Ausnahme im Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO) stets „in der Sache" - also bestätigend oder reformatorisch - zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen hat, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind (Paragraph 89, Absatz 2, zweiter Satz StPO), vor der endgültigen Entscheidung, den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis vom Beschwerdegericht verlangter oder durchgeführter tatsächlicher Erhebungen zu geben.