Rechtssatz für 2Ob77/08z 1Ob21/09h 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123875

Geschäftszahl

2Ob77/08z; 1Ob21/09h; 7Ob62/12m; 7Ob240/13i; 7Ob77/14w; 7Ob21/16p; 7Ob137/16x; 7Ob59/20g; 7Ob122/20x; 7Ob183/20t; 7Ob107/21t; 7Ob200/21v; 7Ob194/21m

Entscheidungsdatum

26.01.2022

Rechtssatz

Anhand der Feststellung, der Einsatz der kombiniert verabreichten Medikamente sei „therapeutisch indiziert", ist eine abschließende Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, keinesfalls möglich. Hiezu bedarf es vielmehr einer Aussage darüber, 1. welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, 2. ob die Medikamente, insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung und Kombination („bunter Mix"), dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden beziehungsweise werden und 3. welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 77/08z
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 77/08z
    Beisatz: Hier: Verabreichung von Zoldem, Dominal forte, Xanor, Seroquel und Haldol. (T1)
  • 1 Ob 21/09h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 21/09h
    nur: Anhand der Feststellung, der Einsatz der kombiniert verabreichten Medikamente sei „therapeutisch indiziert", ist eine abschließende Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, keinesfalls möglich. Hiezu bedarf es vielmehr einer Aussage darüber, 1. welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, 2. ob die Medikamente dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden beziehungsweise werden und 3. welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist. (T2)
  • 7 Ob 62/12m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 62/12m
    Vgl
  • 7 Ob 240/13i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 240/13i
    Auch; Beisatz: Hier: Verabreichung von Psychopax, Xanor und Seroquel. (T3)
  • 7 Ob 77/14w
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 77/14w
    Auch; Beisatz: Die abschließende Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, erfordert Feststellungen darüber, welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, ob das Medikament (insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung) dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurde und wird und welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist. (T4)
  • 7 Ob 21/16p
    Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Ob 21/16p
    Beisatz: Medikamente und Fixierung auf Rollstuhl. (T5)
  • 7 Ob 137/16x
    Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 137/16x
    Auch; Beisatz: Eine nur im Pflegeblatt vorgesehene, nach außen nicht vermittelte (bloße) Bedarfsmedikation für zerebrale Anfälle ist keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 HeimAufG. (T6)
  • 7 Ob 59/20g
    Entscheidungstext OGH 08.07.2020 7 Ob 59/20g
    Vgl; Beisatz: Für das Vorliegen einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung durch eine Einmalmedikation muss die intendierte Bewegungseinschränkung auch in einem feststellbaren Ausmaß eintreten. (T7)
  • 7 Ob 122/20x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 122/20x
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 183/20t
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 7 Ob 183/20t
    Vgl
  • 7 Ob 107/21t
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 107/21t
    Beis nur wie T4
  • 7 Ob 200/21v
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 200/21v
    nur: Die abschließende Beurteilung, ob unter diesem Gesichtspunkt eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, erfordert nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung Feststellungen darüber, 1. welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, 2. ob die Medikamente, insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung und Kombination, dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden oder werden und 3. welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist. (T8)
  • 7 Ob 194/21m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2021 7 Ob 194/21m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123875

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Dokumentnummer

JJR_20080529_OGH0002_0020OB00077_08Z0000_009

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