Eine Verbindung mehrerer Verfahren bei Gericht und eine zu diesem Zweck vorgenommene Abtretung sind gemäß § 37 Abs 3 StPO nur zulässig, wenn in allen hievon betroffenen Verfahren bereits eine rechtswirksame Anklage vorliegt. Die Abtretung eines Verfahrens zur Verbindung mit einem anderen bereits im Stadium der Hauptverhandlung befindlichen kann daher nur durch den zur Führung der Hauptverhandlung berufenen Richter, niemals aber durch die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft (vgl §§ 20 Abs 1, 25 Abs 1 und Abs 3, 36 Abs 1 StPO) erfolgen.Eine Verbindung mehrerer Verfahren bei Gericht und eine zu diesem Zweck vorgenommene Abtretung sind gemäß Paragraph 37, Absatz 3, StPO nur zulässig, wenn in allen hievon betroffenen Verfahren bereits eine rechtswirksame Anklage vorliegt. Die Abtretung eines Verfahrens zur Verbindung mit einem anderen bereits im Stadium der Hauptverhandlung befindlichen kann daher nur durch den zur Führung der Hauptverhandlung berufenen Richter, niemals aber durch die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft vergleiche Paragraphen 20, Absatz eins,, 25 Absatz eins und Absatz 3,, 36 Absatz eins, StPO) erfolgen.