Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0123022
Geschäftszahl
5Ob164/07i; 5Ob231/09w; 5Ob191/13v; 5Ob16/16p; 5Ob238/20s; 5Ob34/22v
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Rechtssatz
Den Mit- und Wohnungseigentümern inklusive des zuletzt Verständigten ist eine angemessene Frist zur Äußerung zu geben. Bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses einer im Umlaufweg erfolgten Abstimmung ist daher eine gewisse Mindestfrist einzuhalten. Umgekehrt steht dem Initiator eines Beschlusses ohne sachliche Gründe auch nicht unbefristet Zeit für die Kundmachung des Abstimmungsergebnisses zur Verfügung. Sobald daher allen Mit- und Wohnungseigentümern ausreichende Zeit zur Äußerung gegeben wurde, ist das Ergebnis der Stimmabgabe ebenfalls binnen angemessener Frist und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung bekanntzugeben. Wird ein Beschluss diesem Erfordernis nicht gerecht, so ist er nicht wirksam zustande gekommen. (Hier: Bekanntmachung erst rund ein Jahr nach Beendigung der Abstimmung)
Entscheidungstexte
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5 Ob 164/07i
Entscheidungstext
OGH
06.11.2007
5 Ob 164/07i
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5 Ob 231/09w
Entscheidungstext
OGH
22.06.2010
5 Ob 231/09w
Beisatz: Wird daher das Ergebnis der Stimmabgabe ohne sachlich gerechtfertigten Grund oder gerade zum Zweck, einzelne Mit- und Wohnungseigentümer zur Änderung des Abstimmungsverhaltens zu beeinflussen und damit das Ergebnis eines abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens nachträglich zu ändern, unnötig hinausgezögert, ist der Umlaufbeschluss nicht wirksam zustandegekommen. (T1)
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5 Ob 191/13v
Entscheidungstext
OGH
20.05.2014
5 Ob 191/13v
Auch; Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist. (T2)
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5 Ob 16/16p
Entscheidungstext
OGH
14.06.2016
5 Ob 16/16p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verlängerung der Frist zur Rückäußerung. (T3)
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5 Ob 238/20s
Entscheidungstext
OGH
14.06.2021
5 Ob 238/20s
Vgl
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5 Ob 34/22v
Entscheidungstext
OGH
21.12.2022
5 Ob 34/22v
Schlagworte
Umlaufbeschluss, Zirkularbeschluss, Wirksamkeit, Bekanntgabe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123022
Im RIS seit
06.12.2007
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20071106_OGH0002_0050OB00164_07I0000_001