Rechtssatz für 5Ob164/07i 5Ob231/09w 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123022

Geschäftszahl

5Ob164/07i; 5Ob231/09w; 5Ob191/13v; 5Ob16/16p; 5Ob238/20s; 5Ob34/22v

Entscheidungsdatum

21.12.2022

Norm

WEG 2002 §24 Abs5
  1. WEG 2002 § 24 heute
  2. WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 24 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  5. WEG 2002 § 24 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 24 gültig von 07.08.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  7. WEG 2002 § 24 gültig von 01.07.2002 bis 06.08.2002

Rechtssatz

Den Mit- und Wohnungseigentümern inklusive des zuletzt Verständigten ist eine angemessene Frist zur Äußerung zu geben. Bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses einer im Umlaufweg erfolgten Abstimmung ist daher eine gewisse Mindestfrist einzuhalten. Umgekehrt steht dem Initiator eines Beschlusses ohne sachliche Gründe auch nicht unbefristet Zeit für die Kundmachung des Abstimmungsergebnisses zur Verfügung. Sobald daher allen Mit- und Wohnungseigentümern ausreichende Zeit zur Äußerung gegeben wurde, ist das Ergebnis der Stimmabgabe ebenfalls binnen angemessener Frist und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung bekanntzugeben. Wird ein Beschluss diesem Erfordernis nicht gerecht, so ist er nicht wirksam zustande gekommen. (Hier: Bekanntmachung erst rund ein Jahr nach Beendigung der Abstimmung)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 164/07i
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 164/07i
  • 5 Ob 231/09w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 231/09w
    Beisatz: Wird daher das Ergebnis der Stimmabgabe ohne sachlich gerechtfertigten Grund oder gerade zum Zweck, einzelne Mit- und Wohnungseigentümer zur Änderung des Abstimmungsverhaltens zu beeinflussen und damit das Ergebnis eines abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens nachträglich zu ändern, unnötig hinausgezögert, ist der Umlaufbeschluss nicht wirksam zustandegekommen. (T1)
  • 5 Ob 191/13v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 191/13v
    Auch; Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist. (T2)
  • 5 Ob 16/16p
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 16/16p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verlängerung der Frist zur Rückäußerung. (T3)
  • 5 Ob 238/20s
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 238/20s
    Vgl
  • 5 Ob 34/22v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 34/22v

Schlagworte

Umlaufbeschluss, Zirkularbeschluss, Wirksamkeit, Bekanntgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123022

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2023

Dokumentnummer

JJR_20071106_OGH0002_0050OB00164_07I0000_001

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