Rechtssatz für 4Ob251/06z 8Ob106/12i 8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121747

Geschäftszahl

4Ob251/06z; 8Ob106/12i; 8Ob53/14y; 6Ob180/14k

Entscheidungsdatum

27.05.2015

Rechtssatz

Weisungsbefugnisse des Geschäftsherren gegenüber seinem Gehilfen sind zwar in der Praxis häufig. Sie sind jedoch keine Voraussetzung, sondern nur eine Folge des Gehilfenverhältnisses: Denn es liegt rein faktisch im Interesse des Geschäftsherrn, sich wegen der nach Paragraph 1313 a, ABGB drohenden Haftung gewisse Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen zu sichern. Verzichtet er darauf, so ist das grundsätzlich sein eigenes Risiko, nicht das seines Vertragspartners.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 251/06z
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 251/06z
    Veröff: SZ 2007/1
  • 8 Ob 106/12i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 106/12i
    Auch; Beisatz: Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an, ebenso wenig auf dessen Fachkenntnis. (T1)
  • 8 Ob 53/14y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 53/14y
    Auch; nur: Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an. (T2)
  • 6 Ob 180/14k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 180/14k
    Auch; nur T2

Schlagworte

Gehilfenhaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121747

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015

Dokumentnummer

JJR_20070116_OGH0002_0040OB00251_06Z0000_002

Navigation im Suchergebnis