Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB hängt nicht davon ab, ob der Geschäftsherr dem Gehilfen nach deren Innenverhältnis Weisungen erteilen darf. Berechtigt der bei einem Unternehmer erworbene Schipass dessen Vertragspartner auch zur Benützung der Aufstiegshilfen und Pisten anderer Unternehmer, so hat der Unternehmer, der Vertragspartner des Schiläufers wurde, der Pistensicherungspflicht im gesamten Schigebiet zu genügen; dieser hat daher für das Verschulden anderer Unternehmer, deren er sich insofern in Erfüllung eigener Vertragspflichten bediente, gemäß § 1313a ABGB einzustehen.Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach Paragraph 1313 a, ABGB hängt nicht davon ab, ob der Geschäftsherr dem Gehilfen nach deren Innenverhältnis Weisungen erteilen darf. Berechtigt der bei einem Unternehmer erworbene Schipass dessen Vertragspartner auch zur Benützung der Aufstiegshilfen und Pisten anderer Unternehmer, so hat der Unternehmer, der Vertragspartner des Schiläufers wurde, der Pistensicherungspflicht im gesamten Schigebiet zu genügen; dieser hat daher für das Verschulden anderer Unternehmer, deren er sich insofern in Erfüllung eigener Vertragspflichten bediente, gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen.