Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0121647
Geschäftszahl
7Ob271/06p; 7Ob92/07s; 7Ob109/09v; 7Ob42/11v; 7Ob109/14a; 7Ob137/19a; 7Ob105/21y; 7Ob166/23x
Entscheidungsdatum
24.10.2023
Norm
AUVG 2000 Art7
AUVG 1998 Art7.4
AUVB 2000 Art18 Z2
AUVB 2003 Art7.3
AUVB 2003 Art18
private Unfallversicherung Art 17.2 AUVB 2013
private Unfallversicherung Art 17.1 AUVB 2013
Rechtssatz
Im Bereich der privaten Unfallversicherung ist grundsätzlich jeder Unfall mit seinen konkreten Folgen getrennt zu beurteilen und abzurechnen. Ob die Vorinvalidität auch bereits auf einem leistungspflichtigen Unfall beruhte oder auf einer sonstigen Krankheit, ist unerheblich. Ein neuer Unfall ist jeweils ein neuer Versicherungsfall in der Unfallversicherung und ist als solcher zu entschädigen. Haben sich der Versicherungsnehmer und der Versicherer hinsichtlich der Entschädigung einer Vorinvalidität - wie hier - vergleichsweise geeinigt, betrifft dies daher allein den Vorunfall und kann eine Bindungswirkung für künftige Versicherungsfälle nicht bewirken. Keinesfalls wurde damit der Invaliditätsgrad des Vorunfalles auch für die Zukunft verbindlich festgelegt. Daher kann der Versicherer den vorliegenden Versicherungsfall nicht dazu benutzen, eine ihm hinsichtlich der Vorinvalidität unterlaufene Fehleinschätzung, die damals zu einer objektiv überhöhten Versicherungsleistung führte, zu kompensieren. Der Bemessung der gebührenden Versicherungsleistung ist die durch den Versicherungsfall tatsächlich bewirkte Invalidität zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
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7 Ob 271/06p
Entscheidungstext
OGH
20.12.2006
7 Ob 271/06p
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7 Ob 92/07s
Entscheidungstext
OGH
09.05.2007
7 Ob 92/07s
Auch; nur: Im Bereich der privaten Unfallversicherung ist grundsätzlich jeder Unfall mit seinen konkreten Folgen getrennt zu beurteilen und abzurechnen. Ob die Vorinvalidität auch bereits auf einem leistungspflichtigen Unfall beruhte oder auf einer sonstigen Krankheit, ist unerheblich. Ein neuer Unfall ist jeweils ein neuer Versicherungsfall in der Unfallversicherung und ist als solcher zu entschädigen. Haben sich der Versicherungsnehmer und der Versicherer hinsichtlich der Entschädigung einer Vorinvalidität - wie hier - vergleichsweise geeinigt, betrifft dies daher allein den Vorunfall und kann eine Bindungswirkung für künftige Versicherungsfälle nicht bewirken. (T1); Beisatz: Wird der zweite Folgeschaden, der zu einem neuen selbständigen Versicherungsfall führt, ausschließlich durch das zweite Trauma „überlagert" und wäre daher auch ohne Vorschädigung so entstanden, so kann von einer Anspruchkürzung bedingenden Betroffenheit des in Frage stehenden Körperteils oder dessen Funktion durch die bereits vor dem Unfall gegebene (anderweitige) dauernde Beeinträchtigung und damit Vorinvalidität im Sinne der AVB nicht ausgegangen werden. Vorschäden in einer nicht betroffenen Funktion haben daher auch unberücksichtigt zu bleiben. (T2); Beisatz: Hier: Durch einen Vorunfall wurde zunächst die Unterarmrotation beeinträchtigt und durch einen neuerlichen Unfall die Greiffunktion der Hand. Es ist kein Abzug im Sinne einer Vorinvalidität vorzunehmen. (T3)
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7 Ob 109/09v
Entscheidungstext
OGH
22.10.2010
7 Ob 109/09v
Auch
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7 Ob 42/11v
Entscheidungstext
OGH
27.04.2011
7 Ob 42/11v
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Vorschäden in einer nicht betroffenen Funktion sind nicht zu berücksichtigen. (T4)
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7 Ob 109/14a
Entscheidungstext
OGH
10.09.2014
7 Ob 109/14a
Auch; nur: Im Bereich der privaten Unfallversicherung ist grundsätzlich jeder Unfall mit seinen konkreten Folgen getrennt zu beurteilen und abzurechnen. Ob die Vorinvalidität auf einem (damals) leistungspflichtigen Unfall beruhte oder aber auf einer Krankheit, ist unerheblich. Ein neuer Unfall ist jeweils ein neuer Versicherungsfall in der Unfallversicherung und ist als solcher zu entschädigen. (T5)
Beisatz: Aus Art 7.4 AUVB 1998 ist eindeutig abzuleiten, dass sich die Zusammenrechnungsbestimmung ausschließlich auf die Invaliditätsfolgen aus einem Versicherungsfall beziehen.(T6)
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7 Ob 137/19a
Entscheidungstext
OGH
24.04.2020
7 Ob 137/19a
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7 Ob 105/21y
Entscheidungstext
OGH
15.09.2021
7 Ob 105/21y
nur T5; Beis wie T2
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7 Ob 166/23x
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
24.10.2023
7 Ob 166/23x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121647
Im RIS seit
19.01.2007
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20061220_OGH0002_0070OB00271_06P0000_001