Wenngleich eine neuerliche Urteilszustellung iSd § 271 Abs 7 letzter Satz StPO nach dem klaren Wortlaut des dritten Satzes leg cit grundsätzlich die Frist zur Einbringung eines Protokollberichtigungsantrags wieder eröffnet, steht doch - dem Zweck der Bestimmung entsprechend - jeder Partei nur ein einziger Antrag auf Berichtigung ein und desselben Hauptverhandlungsprotokolls zu (WK-StPO § 271 Rz 47). Sonst wäre eine Partei in der Lage, durch stets neue Anträge die Entscheidung über die Rechtsmittel gegen ein Urteil nach Belieben zu verzögern.Wenngleich eine neuerliche Urteilszustellung iSd Paragraph 271, Absatz 7, letzter Satz StPO nach dem klaren Wortlaut des dritten Satzes leg cit grundsätzlich die Frist zur Einbringung eines Protokollberichtigungsantrags wieder eröffnet, steht doch - dem Zweck der Bestimmung entsprechend - jeder Partei nur ein einziger Antrag auf Berichtigung ein und desselben Hauptverhandlungsprotokolls zu (WK-StPO Paragraph 271, Rz 47). Sonst wäre eine Partei in der Lage, durch stets neue Anträge die Entscheidung über die Rechtsmittel gegen ein Urteil nach Belieben zu verzögern.