Ehemaligen Pflegeeltern, die seit 40 Monaten keinen Kontakt zum ehemaligen Pflegekind haben, kommt keine Parteistellung (Antragslegitimation) in einem Besuchsrechtsverfahren zu. Ein allfälliger Antrag ist als Anregung zu einer amtswegigen Verfügung im Sinn des § 148 Abs 4 ABGB zu verstehen.Ehemaligen Pflegeeltern, die seit 40 Monaten keinen Kontakt zum ehemaligen Pflegekind haben, kommt keine Parteistellung (Antragslegitimation) in einem Besuchsrechtsverfahren zu. Ein allfälliger Antrag ist als Anregung zu einer amtswegigen Verfügung im Sinn des Paragraph 148, Absatz 4, ABGB zu verstehen.