Rechtssatz für 5Ob227/04z; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119528

Geschäftszahl

5Ob227/04z; 5Ob122/05k; 5Ob241/09s; 5Ob172/10w; 5Ob83/11h; 5Ob43/11a; 3Ob158/11y; 5Ob59/14h; 5Ob210/13p; 5Ob149/14v; 5Ob53/15b; 5Ob192/15v; 5Ob224/15z; 5Ob117/16s; 5Ob105/16a; 5Ob49/18v; 5Ob41/18t; 5Ob38/19b; 5Ob45/19g; 5Ob72/19b; 5Ob211/21x; 5Ob134/22z; 5Ob115/22f; 5Ob66/23a

Entscheidungsdatum

18.01.2024

Rechtssatz

Bei der Frage der Zulässigkeit einer Widmungsänderung ist zunächst auf die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegende Widmung abzustellen. Wenn keine spezielle Geschäftsraumwidmung zwischen den Mit-und Wohnungseigentümern getroffen wurde, ist die Umwandlung des Gegenstands und der Betriebsform des im Wohnungseigentumsobjekt geführten Unternehmens erst dann eine genehmigungsbedürftige Änderung, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden. Die Verkehrsüblichkeit ist eine Frage des Einzelfalls.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 227/04z
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 227/04z
  • 5 Ob 122/05k
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 5 Ob 122/05k
  • 5 Ob 241/09s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 241/09s
    Vgl; Beisatz: Die Änderung eines im Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstands und seiner Betriebsform, also eine Widmungsänderung, stellt ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder eine diese ersetzenden Zustimmung des Außerstreitrichters einen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer dar, wenn damit eine wesentliche Interessensbeeinträchtigung der anderen Miteigentümer verbunden ist. (T1)
    Beisatz: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG 2002 möglich. Steht also einem Mit- und Wohnungseigentümer nach dieser für die Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft maßgeblichen Eigentumsordnung das Recht zur Widmungsänderung nicht zu, müssen die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer eine solche nicht gegen sich gelten lassen. (T2)
    Beisatz: Bei einer eigenmächtigen Widmungsänderung ist der vom beklagten Mieter des eigenmächtig handelnden Wohnungseigentümers erhobene Einwand der mangelnden passiven Sachlegitimation wegen abgeleiteter Nutzungsrechte nicht zielführend. (T3)
  • 5 Ob 172/10w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 172/10w
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 83/11h
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 83/11h
    Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2
  • 5 Ob 43/11a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 43/11a
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 3 Ob 158/11y
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 158/11y
    Vgl auch; Beisatz: Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen. (T4)
  • 5 Ob 59/14h
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 59/14h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Fremdenverkehrszwecken vorgenommene Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts für die Dauer von jeweils 3 bis 7 Tagen stellt eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung dar. (T5)
  • 5 Ob 210/13p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 210/13p
    Auch; Beisatz: Spätere Widmungsänderungen können allenfalls konkludent die Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer finden. (T6)
  • 5 Ob 149/14v
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 149/14v
    Auch
  • 5 Ob 53/15b
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 53/15b
    Vgl auch; Veröff: SZ 2015/48
  • 5 Ob 192/15v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 192/15v
    Auch
  • 5 Ob 224/15z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 224/15z
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 5 Ob 117/16s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 117/16s
    Vgl auch
  • 5 Ob 105/16a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 105/16a
    Vgl aber; Beisatz: Da die Ermittlung des Inhalts einer privatrechtlichen Einigung der Mit‑ und Wohnungseigentümer über die Widmung eines bestimmten Objekts nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB bei in der Regel weitgehend objektiver Betrachtung zu erfolgen hat, kann insoweit, nicht allein, sondern nur als ein mögliches Auslegungskriterium, auch die Verkehrsüblichkeit für die Beurteilung mit herangezogen werden, ob eine vorgenommene oder beabsichtigte Änderung der Nutzung eines Wohnungseigentumsobjekts eine zustimmungs‑ bzw genehmigungspflichtige Widmungsänderung darstellt oder nicht. Diese Frage der Verkehrsüblichkeit einer Nutzungsänderung wird dann im bisher geübten Sinn eines Vorher‑Nachher‑Vergleichs bei einer ganz unspezifischen Geschäftsraumwidmung eine nur untergeordnete, bei der Beurteilung der Reichweite besonders spezifischer Widmungen eine wichtigere, nie aber eine allein entscheidende Rolle spielen. (T7)
  • 5 Ob 49/18v
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 49/18v
    nur: Die Verkehrsüblichkeit ist eine Frage des Einzelfalls. (T8)
  • 5 Ob 41/18t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 41/18t
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 5 Ob 38/19b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 38/19b
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 5 Ob 45/19g
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 45/19g
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 5 Ob 72/19b
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 72/19b
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 5 Ob 211/21x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 5 Ob 211/21x
    Vgl; nur T8
  • 5 Ob 134/22z
    Entscheidungstext OGH 02.11.2022 5 Ob 134/22z
    Beis wie T4
  • 5 Ob 115/22f
    Entscheidungstext OGH 08.11.2022 5 Ob 115/22f
  • 5 Ob 66/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.01.2024 5 Ob 66/23a
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119528

Im RIS seit

09.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20041109_OGH0002_0050OB00227_04Z0000_001

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