Auch dann, wenn die zugelassene Revision gegen ein Zwischenurteil mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 3 ZPO zurückgewiesen wurde und der Gegner in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, ist die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Endentscheidung vorzubehalten.Auch dann, wenn die zugelassene Revision gegen ein Zwischenurteil mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO zurückgewiesen wurde und der Gegner in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, ist die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Endentscheidung vorzubehalten.